Leserbriefe Juli 2021
Kein Gegensatz
(Recht: Rechtsfragen agiler Softwareentwicklung; iX 6/2021, S. 84)
Das Phänomen, dass bei Vertragsschluss nicht genau feststeht, was am Ende herauskommen soll, ist nicht neu – aber dafür stellt sich dennoch nicht die Frage, ob ein Dienst- oder ein Werkvertrag sinnvoll ist.
Klassisches Beispiel ist ein Architektenvertrag: Da steht am Anfang auch nur der Wunsch, ein Gebäude zu planen – mit gewissen Vorgaben, aber mehr nicht. Darum beginnt ein solches Projekt ja auch mit der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“: Da muss der Architekt erst einmal sammeln, was der Auftraggeber eigentlich will. Auf dem Ergebnis, sobald es vom Auftraggeber freigegeben ist, baut dann Leistungsphase 2 „Vorplanung“ auf, auf deren Ergebnis Leistungsphase 3 „Entwurfsplanung“ und so weiter.
Das Prinzip, dass iterativ immer detaillierter festgelegt wird, was das Ergebnis sein soll, ist also bekannt. Und dabei ist auch immer klar: Ein Dienstvertrag tut es nicht. Denn dessen Inhalt ist eben nichts anderes, als dass der Dienstverpflichtete bestimmte Handlungen erbringt – was dabei herauskommt, ist egal. Der Dienstverpflichtete schuldet also nur sein bestes Bemühen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm gestellt werden, aber mehr auch nicht. So wie ein Arbeitnehmer, der ja auch nicht etwa nach Erfolg bezahlt wird, sondern nach der Zeit, die er mit Tätigkeiten für den Arbeitgeber verbracht hat. Folgerichtig ist ein Arbeitsvertrag eine Spezialform des Dienstvertrags.
In aller Regel wird der Auftraggeber eines Softwareprodukts am Ende aber ein funktionsfähiges Ergebnis haben – und dafür soll der Auftragnehmer auch einstehen müssen. Etwas anderes als ein Werkvertrag wird also dafür kaum in Betracht kommen …
hihp, aus dem iX-Forum
Sehr theoretische Betrachtung
(Recht: Rechtsfragen agiler Softwareentwicklung; iX 6/2021, S. 84)
Auch nach 20 Jahren im Business, auf Lieferanten- wie auf Kundenseite, und Millionenbeträgen pro Jahr habe ich noch nie einen Rechtsstreit erlebt. Wenn es mit dem Lieferanten nicht so funktioniert wie gedacht, dann wird der notfalls gewechselt. Und das a) ohne verbrannte Erde, denn zur Übergabe ist Mitwirkung sehr hilfreich, und b) ist selbst das die absolute Ausnahme. Die Vertragsgestaltung wird daher gar nicht so stark auf den Anwendungsfall Rechtsstreit ausgelegt. Vielmehr wird da zum Beispiel auf arbeitsrechtliche Aspekte geachtet.
RealFreeJack, aus dem iX-Forum
Antworten des DNS-Servers?
(Tools & Tipps: DNS-Tests mit dem Kommandozeilentool dog; iX 2/2021, S. 144)
Vielen Dank für den Artikel „Say my name“ über DNS-Tests mit dem Kommandozeilentool dog. Eine Frage hierzu: Sollte dog die Antworten der DNS-Server anzeigen, oder „lediglich“ die Route/direction der Requests?
Ralph Faust, via E-Mail
Dog stellt die Antwort des DNS-Servers dar. Ein Beispiel findet sich in der Dokumentation unter https://dns.lookup.dog. (Benjamin Pfister)
Viel Neues über Quantencomputer
(iX Special 2021 – Quantencomputer)
Lob für das Sonderheft „Quantencomputer“: Wirklich eine gute Übersicht, wo man noch viel Neues lernen kann. Bin noch beim Lesen, aber das Heft hebe ich mir auf jeden Fall auf.
Reinhard Wobst, via E-Mail
Ergänzungen und Berichtigungen
Microservices: Marktübersicht: API Microgateways; iX 6/2021, S. 62
In der Marktübersichtstabelle auf Seite 64 stimmt der Link zum Airlock Microgateway nicht. Die richtige URL lautet https://www.airlock.com/secure-access-hub/komponenten/web-application-firewall-waf/airlock-microgateway.
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