MIT Technology Review 2/2018
S. 58
Horizonte
Luftfahrt

Wem gehört der Himmel?

Seit April 2017 gibt es für Drohnen zahlreiche Flugverbotszonen. Um sie wirklich einzuhalten, wären elektronisch einprogrammierte Grenzen notwendig. Doch damit tut der Staat sich schwer.

Direkt über Flughäfen und anderthalb Kilometer rundherum waren Drohnen schon vor dem 7. April 2017 strikt tabu. Aber sonst war die Freiheit für die kleinen Fluggeräte tatsächlich noch ziemlich grenzenlos. Bis in einer Höhe von 2500 Fuß, umgerechnet 762 Meter, konnten sie sich frei am Himmel tummeln. Das war zwar damals schon selten legal, da der Pilot von der Position seiner Drohne aus stets anderthalb Kilometer Sicht nach vorn haben musste, um Kollisionen zu vermeiden, das eigene Fluggerät oftmals aber bereits sehr viel früher hinter Bäumen oder Gebäuden aus dem Blickfeld verschwand.

Doch seit April 2017, seit Inkrafttreten der neuen „Drohnen-Verordnung“, soll es mit dem sorglosen Herumfliegen endgültig vorbei sein. Vor dem Hintergrund der rasend schnell wachsenden Drohnenschar – Expertenschätzungen gehen von aktuell deutlich über einer Million in Deutschland aus – sah sich das Verkehrsministerium gezwungen, weitreichende Flugverbotszonen für die kleinen Fluggeräte zu verhängen. Über Polizeistationen, Gerichten, Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen fliegen: seither verboten. Das Gleiche gilt für Industrieanlagen, insbesondere Atomkraftwerke, Gleisanlagen, Autobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen – jeweils auch 100 Meter seitlich davon. Untersagt ist es ebenfalls, Unfälle und große Menschenansammlungen zu überfliegen, und grundsätzlich darf es nicht höher als 100 Meter gehen.

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