Grenzen des Vergessenmüssens
Pressearchive dürfen auch Unangenehmes lange vorhalten
Nicht immer ist der Versuch erfolgreich, unliebsame Inhalte per Klage aus dem Netz zu verbannen. Unter Umständen kann ein solches Vorgehen, gerade wenn es seinerseits mediales Interesse weckt, zum bösen Bumerang werden.
Eine Binsenweisheit sagt: „Das Netz vergisst nichts.“ Zumindest die Google-Suche lässt sich aber dazu bewegen, bestimmte Netzfundstellen nicht mehr zu liefern – und zwar auf Verlangen von Betroffenen. Diesen Stein hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil von 2014 ins Rollen gebracht [1].
Dass es ein begrenztes „Recht auf Vergessenwerden“ im Sinne erweiterter Löschansprüche und -pflichten gibt, steht in Artikel 17 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Hintergrund ist die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung Betroffener im Hinblick auf personenbezogene Daten. Bei Google ist es relativ einfach, das „Auslisten“ bestimmter Suchergebnisse zu beantragen: Die Betreiber stellen online ein „Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten“ bereit.