Außerordentliche Kündigung bei "exzessiver Privatnutzung" von E-Mail gerechtfertigt

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter den Dienst-PC "exzessiv" privat nutzt, entschied das Landesarbeitsgericht NIedersachsen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter den Dienst-PC "exzessiv" privat nutzt. Eine solche Nutzung liegt vor, wenn der Betroffene über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen jeden Tag mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 31. Mai 2010 (Az. 12 SA 875/09).

Der Kläger der Kündigungsschutzklage, mit der er sich gegen seinen Rauswurf wehrte, war als stellvertretender Amtsleiter beschäftigt. Ausdrückliche schriftliche Regelungen zur dienstlichen/privaten Nutzung der E-Mail-Funktion der Dienst-EDV der beklagten Gemeinde existieren nicht. In der Vergangenheit hat diese geduldet, dass die Beschäftigten das E-Mail-System – zumindest in den Pausen – auch für private Kommunikationen nutzen.

Der Kläger hatte nach Feststellung des Gerichts seinen E-Mail-Zugang in erheblicher Weise zur Kontaktaufnahme im Rahmen einer Online-Partnersuche verwendet. Zwar hatte er seine eigenen Nachrichten gelöscht, dokumentiert wurden jedoch in einem Zeitraum von sieben Wochen allein 774 DIN-A4-Seiten mit empfangenen Antwort-Mails von "Chat-Partnerinnen" des Klägers. So waren diesem an einzelnen Tagen zwischen 139 und 183 solcher Nachrichten zugegangen. Dieses ergab eine Auswertung des Rechners durch den Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Nienburg als Vorinstanz hatte der Kündigungsschutzklage zunächst in vollem Umfang stattgegeben. Zu einem anderen Ergebnis kamen nun die Richter des Landesarbeitsgerichts, die die Klage in der Berufung abwiesen. Nach ihrer Meinung liege ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der "exzessiven privaten Nutzung" der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit.

Die Beschäftigung des Klägers mit der Pflege seiner privaten Kontakte habe phasenweise einen zeitlichen Umfang angenommen, der ihm keinen Raum mehr für die Erledigung seiner Dienstaufgaben gelassen habe. Zwar lägen keine durch den Kläger verfassten Mails vor. Aus den vorgelegten Nachrichten der Kommunikationspartnerinnen des Klägers ergebe sich jedoch, dass es sich dabei um Bestandteile eines fortgesetzten Dialoges handelt. Lege man für das Lesen und die Beantwortung einer Mail nur jeweils 3 Minuten zugrunde, so ist ein Arbeitstag des Klägers bereits dann vollständig ausgefüllt, wenn der Kläger 156 private E-Mails "bearbeitet" hat. Der Kläger habe damit seine Arbeitspflicht in einem solchen Umfang und mit einer solchen Intensität verletzt, dass es einer vorausgehenden Abmahnung nicht bedurfte.

Weiterhin unterlägen die von der Beklagten in den Prozess eingeführten Auswertungen der an den Kläger gerichteten privaten E-Mails auf seinem dienstlichen Rechner auch keinem "Verwendungs- und Verwertungsverbot". Gestatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails abzuspeichern, so unterliege der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Vielmehr seien in diesem Fall die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Beschäftigten abzuwägen. Diese Abwägung spreche im vorliegenden Fall für die Beklagte. Die mit der im Prozess vorgenommenen Auswertung der E-Mails verbundene Persönlichkeitsverletzung musste der Kläger daher mit Rücksicht auf die berechtigten Belange seines Arbeitgebers hinnehmen. Die Revision wurde nicht zugelassen. (jk)