Landgerichte uneins bei Systemen zur Altersverifikation im Internet

Die Landgerichte Düsseldorf und Duisburg vertreten bei Altersverifikationssystemen im Internet diametral entgegengesetzte Auffassungen.

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Von
  • Dr. Andreas Lober

Die Landgerichte Düsseldorf und Duisburg vertreten bei Altersverifikationssystemen im Internet diametral entgegengesetzte Auffassungen. Zu den beiden Urteilen (LG Düsseldorf: 12 O 19/04, LG Duisburg: 21 O 97/04) liegen nun die schriftlichen Begründungen vor.

Das Landgericht Düsseldorf hatte über einen Streit zwischen zwei Anbietern von Altersverifikationssystemen zu entscheiden. Die Coolspot AG, Düsseldorf, bietet das System X-Check an und wollte der Erodata GmbH, Mainz, den Vertrieb von ueber18.de verbieten lassen. Während bei X-Check eine persönliche Identifikation über das Post-Ident-Verfahren erfolgt, bei der ein Besteller zunächst ein Postamt aufsuchen muss, können sich ueber18.de-Nutzer von zu Hause aus registrieren. Hier wird zunächst die Personalausweisnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes des Personalausweises an den Betreiber des Altersverifikationssystems ermittelt. Dadurch kann geprüft werden, ob Personalausweisnummer und Ausstellungsort zusammenpassen. Sodann muss der Benutzer einmalig eine Geldtransaktion in Höhe von 4,95 Euro durchführen. Die Anbieter von X-Check waren der Meinung, dass das System ihrer Konkurrenten für Missbrauch anfällig ist und sahen sich deshalb im Wettbewerb benachteiligt.

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass einem Wettbewerber kein Unterlassungsanspruch zusteht gegen den Vertrieb eines Altersverifikationssystems zur Verhinderung des Zugangs Minderjähriger, wenn dieses keinerlei persönliche Identifikation mit Altersprüfung des Nutzers vorsieht, da nicht festgestellt werden könne, dass dies gegen die guten Sitten verstoße. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es nicht Sache des Wettbewerbsrechts sei, einen unbestimmten Rechtsbegriff wie den des "Sicherstellens" in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) auszufüllen. Das Landgericht Düsseldorf meinte, die Frage der Zulässigkeit der Altersverifikationssysteme gar nicht überprüfen zu müssen. § 4 Abs. 2 JMStV verlange nur, dass sichergestellt werde, dass pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind, treffe aber keine Aussage darüber, wie das zu geschehen habe. Es sei nicht Sache des Wettbewerbsrechts, einen vom Gesetzgeber gelassenen Freiraum zu beschneiden. Prozessbeobachter meinen, dass sich das Gericht hier nur um eine schwierige Entscheidung drücken wollte. Immerhin gehen die Gerichte sonst davon aus, dass ein Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses gerügt werden können, kürzlich beispielsweise das OLG München in einem Verfahren zwischen zwei Online-Videotheken.

Das Landgericht Duisburg urteilte anders als die Düsseldorfer Kollegen und entschied, dass im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses sehr wohl die Anforderungen von § 4 Abs. 2 JMStV geprüft werden könnten -- und kam zum Ergebnis, dass das System ueber18.de nicht ausreichend sei. Die Richter sahen eine Missbrauchsgefahr, da sich minderjährige Nutzer leicht die Personalausweisnummer einer dritten Person beschaffen könnten. Dem Duisburger Rechtsstreit lag übrigens die Auseinandersetzung zweier Anbieter von pornografischen Seiten im Internet zu Grunde, nicht zwischen den Anbietern der Altersverifikationssysteme selbst. (Dr. Andreas Lober) / (tol)