Fantasie-Webadressen dürfen bei privater Nutzung "gehamstert" werden

Die Reservierung von Internetadressen aus zusammengesetzten, im deutschen Wortschatz unbekannten Worten ist auch dann erlaubt, wenn die Adresse nicht geschäftlich genutzt wird.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Reservierung von Internetadressen aus zusammengesetzten, im Deutschen unbekannten Worten ist auch dann erlaubt, wenn die Adresse nicht geschäftlich genutzt wird. Das hat das Landgericht München I in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die massenhafte Anmeldung von Domains verstößt hingegen dann gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn eine der Domains einem potenziell Interessierten zum Kauf angeboten wird.

Auslöser des Rechtsstreits war die Webadresse www.sexquisit.de, die ein EDV-Fachmann aus München im Oktober 1999 beim DENIC angemeldet hatte. In der Folgezeit blieb die Domain ohne Inhalt und enthielt nur das bekannte Baustellenschild. Ab Februar 2004 nutzte der Münchner die Adresse für ein privates Diskussionsforum. Ein gleichfalls aus München stammender Erotikhändler hatte sich die gleich lautende Adresse rund drei Jahre später nach der Domainregistrierung als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen und auch sein Ladenlokal mit gleichem Namen bedacht. Nicht bedacht hatte er hingegen, dass die identische Internetadresse bereits anderweitig vergeben war. Um dennoch an die Domain zu gelangen, erhob er Klage. Zu Unrecht, wie das Landgericht meinte. Ein "Herausgabeanspruch" nach Paragraf 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der nach ständiger Rechtsprechung einem Geschäftsmann auch die mit seinem Unternehmen gleichlautende Webadresse zuspricht, schied nach Auffassung der Richter aus. Schließlich habe der Adresseninhaber die Fantasiebezeichnung bereits vor der Markeneintragung als Domain registrieren lassen. Diese ursprünglich zulässige Handlung werde nicht dadurch unzulässig, nur weil ein anderer dieselbe Bezeichnung später als Geschäftszeichen oder Firma nutzen will, betonten die Richter.

Auch das Wettbewerbsrecht und dessen damaliger Paragraf 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) half dem Erotikhändler nicht weiter. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein Handeln gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr. Aufgrund der bis 2004 gänzlich fehlenden Benutzung der Domain und des anschließenden Gebrauchs als privates Diskussionsforum sahen die Richter die Voraussetzung als nicht gegeben an. Gleichwohl schrieben sie dem Domaininhaber, der zahlreiche andere Webadressen besitzt und diese nicht gewerblich nutzt, ins Stammbuch, dass das "Domain-Hamstern" dann unzulässig wird, wenn der Inhaber an potenziell Interessierte herantritt und Domains zum Kauf anbietet. Die Beweislast für die Offerte trägt allerdings der Kläger.

Nach Auffassung der Münchner Richter komme es stets auf den konkreten und tatsächlichen Einzelfall sowie auf jede einzelne Internetadresse an. Für einen möglichen Domainhandel reiche es aber nicht aus, dass der Inhaber bereits einmal von einem Gericht zur Freigabe einer anderen Domain verurteilt wurde. Damit reagierte das Gericht auf das Vorbringen des Erotikhändlers, der in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass der EDV-Fachmann im Falle der Adresse literaturen.de zum Verzicht verurteilt worden war. Im damaligen Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf verlangte der Verleger der Zeitschrift "Literaturen -- das Journal für Bücher und Themen" die Domainherausgabe mit Verweis auf seinen Titelschutz nach dem Markenrecht. Zum Verzicht war der damalige Inhaber auch bereit, allerdings nur gegen Zahlung eines Betrages in sechsstelliger Höhe. Die Forderung erwies sich als Bumerang, da das Landgericht Düsseldorf darin unschwer eine Behinderungsabsicht erblickte.

Das Urteil des Landgerichts München zu www.sexquisit.de ist jedoch kein Freibrief für vermeintlich clevere Zeitgenossen, die massenhaft Domains mit den neuen Top-Level-Domains reserviert haben, um sie anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Mit Blick auf ergangene Urteile, wonach Markeninhabern nicht nur die gleichlautende .de-Adresse, sondern gleichfalls auch die .com-Adresse zusteht, werden viele Domaingrabber bei entsprechenden Klagen von Markeninhabern das Nachsehen haben. Der Verlust der Webadresse wird dabei noch das geringere Übel sein. Angesichts der hohen Streitwerte bei Markenrechtsprozessen, die grundsätzlich bei mindestens 50.000 Euro liegen, dürften die Rechtskosten von mehreren Tausend Euro wesentlich mehr schmerzen. Und die fallen grundsätzlich für jede einzelne unberechtigt reservierte Domain an. (Noogie C. Kaufmann) / (ola)