Amtsgericht Wuppertal: Doch keine Strafbarkeit bei der Nutzung eines offenen WLAN

Nachdem das AG Wuppertal 2007 die Nutzung eines offenen WLAN zu einer strafbaren Handlung erklärt hatte, kommt das Gericht bei einer erneuten Bewertung zu einem ganz anderen Ergebnis.

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Von
  • Joerg Heidrich

Für viel Aufregung hatte eine 2008 veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal gesorgt, das die Nutzung eines offenen WLAN durch einen Dritten als strafbares Abhören von Nachrichten sowie Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bewertet hatte. Bei der vielfach kritisierten Entscheidung dürfte es sich um das erste veröffentlichte Urteil zu dieser Problematik gehandelt haben. Zu einem ähnlichen Urteil kam später auch das Amtsgericht Zeven.

Inzwischen hatte sich das Amtsgericht Wuppertal erneut mit der Frage nach der Strafbarkeit der Nutzung eines offenen Netzes zu beschäftigen und kam dabei zu einem völlig anderen Ergebnis. Mit Beschluss vom 3. August 2010 (Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) lehnte der Richter die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen den "Schwarzsurfer" mangels hinreichendem Tatverdacht ab. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten sei nicht ersichtlich.

Diesem war vorgeworfen worden, sich Mitte 2008 an zwei Tagen "mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen I. eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen". Das Gericht bewertete dieses Verhalten jedoch als nicht strafbar. Insbesondere erfülle es weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach den § 44 und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Zwar habe das AG Wuppertal ein solches Verhalten zuvor als strafbar angesehen. Diese Ansicht überspanne jedoch den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften. So sei eine Strafbarkeit nach P§ 89 TKG nicht gegeben. Insbesondere sei das vorgeworfene Nutzen des Internetzugangs kein "Abhören" im Sinne dieser Vorschrift. Eine solche Bewertung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese erfordere einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört. Ein bewusster und gezielter Empfang und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten lägen bei dem Nutzer eines fremden WLAN nicht vor. Im Übrigen sei die IP-Adresse auch für den Angeschuldigten bestimmt gewesen, da er der einzige Teilnehmer der Internetverbindung gewesen ist.

Auch der Tatbestand des § 44 i.V.m. § 43 II Nr.3 BDSG sei nicht erfüllt. Der Angeschuldigte habe keine personenbezogenen Daten abgerufen oder sich verschafft. In Betracht kämen auch hier allenfalls die IP-Daten. Die im Rahmen des Einloggens in das WLAN vergebenen IP-Daten seien jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 BDSG. Denn wer sich in ein WLAN einwählt, könne grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs ist. Dass dies bei dem Angeschuldigten anders sein sollte, sei nicht ersichtlich.

Schließlich scheide auch eine Strafbarkeit nach § 202b StGB im Sinne eines Abfangens von Daten aus, da die empfangenen IP-Daten für den Angeschuldigten als Nutzer des Netzwerks bestimmt seien. (anw)