USK verweigert erstmals Jugendfreigabe für Massive Multiplayer Online Game

Auto Assault, ein MMOG von Flashpoint, darf Jugendlichen nicht "zugänglich gemacht" werden. Unklar ist, ob diese Auflage nur für den Vertrieb des Trägermediums gilt oder eine Altersverifikation für Spieler erforderlich ist.

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Von
  • Dr. Andreas Lober

Erstmals in ihrer Geschichte hat die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle USK einem Massive Multiplayer Online Game (MMOG) die Jugendfreigabe verweigert. Das für Frühjahr 2006 angekündigte MMOG Auto Assault, das von Flashpoint vertrieben wird, unterliegt daher zahlreichen Vertriebsbeschränkungen: Das Spiel darf beispielsweise nicht an Jugendliche abgegeben werden und ist auch für den Versandhandel tabu, sofern nicht durch Altersverifikationssysteme sichergestellt ist, dass die CD nicht in die Hände Minderjähriger kommt. Gerade MMOGs werden aber sonst überproportional oft bei Online-Versendern gekauft.

Christine Schulz, Leiterin der USK, begründet die Einstufung gegenüber heise online damit, dass sich der Titel stark von anderen MMOGs unterscheide. Zwar spreche das Sciencefiction-Szenario eher gegen eine Jugendbeeinträchtigung, ebenso die vorhandenen Rollenspielelemente, dennoch sei die Entscheidung des Prüfgremiums einstimmig gewesen: Da teilweise menschenähnliche Wesen getötet würden, bei einigen Aufträgen Körperteile vernichteter Gegner eingesammelt werden müssten und auch sonstige Splatter-Effekte vorhanden seien, habe keine Jugendfreigabe erteilt werden können. Aus diesem Grund sei auch die vom Anbieter eingelegte Berufung einstimmig zurückgewiesen worden.

Die Entscheidung der USK überrascht viele Beobachter, weil sich seit der umstrittenen Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), den Multiplayer-Shooter Counter-Strike unter anderem wegen Teamplay-Elementen nicht zu indizieren, in der Branche die Auffassung durchgesetzt hatte, Multiplayer-Spiele würden in jugendschutzrechtlicher Hinsicht als weniger kritisch eingestuft.

Daher stellt sich jetzt die Frage, wie mit der Versagung der Freigabe umzugehen ist. Zwar droht keine Indizierung des Titels, aber das Spiel darf Kindern und Jugendlichen unter anderem nicht "zugänglich gemacht" werden (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG). USK-Leiterin Schulz neigt zu der Ansicht, dass Jugendlichen die Teilnahme am Spiel durch ein Altersverifikationssystem unmöglich gemacht werden muss. Das würde bedeuten, dass beispielsweise durch eine Altersprüfung mittels PostIdent sichergestellt werden muss, dass nur Volljährige einen Spielaccount anlegen können. Gegen diese Ansicht spricht allerdings der Wortlaut des Gesetzes, denn danach gelten die Vertriebsbeschränkungen nur für das Trägermedium. Das würde bedeuten: Beim Verkauf des Spiels an der Ladentheke muss das Alter kontrolliert werden, danach nicht mehr.

Vom deutschen Publisher Flashpoint ist derzeit noch kein offizielles Statement zu bekommen. Das Spiel soll jedenfalls hierzulande in die Läden kommen. Man prüft derzeit, wie den jugendschutzrechtlichen Anforderungen beim Betrieb Genüge getan werden kann. (Dr. Andreas Lober) / (ssu)