Arbeitnehmer-Datenschutz: Streit um Videoüberwachung [Update]

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes beschlossen, der u. a. heimliche Videoberwachung und Nutzung von Social-Network-Daten untersagt. Die Arbeitgeberverbände kritisieren das Verbot geheimer Videoüberwachung von Arbeitnehmern. Der Bundesdatenschutzbeauftrage begrüßte den Gesetzentwurf.

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Von
  • Jürgen Kuri

Die Bundesregierung will den Datenschutz von Arbeitnehmern stärken: Das Kabinett beschloss am Mittwoch in Berlin einen entsprechenden Gesetzentwurf, wie Regierungskreise gegenüber dpa bestätigten. Nach einer Reihe von Skandalen in Unternehmen wie dem Discounter Lidl, der Deutschen Bahn und der Deutschen Telekom sollen Beschäftigte künftig besser gegen Überwachung und Bespitzelung am Arbeitsplatz geschützt sein. Die Planungen stoßen allerdings auf große Kritik bei den Arbeitgebern, insbesondere im Einzelhandel.

Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Reinhard Göhner, sagte im ZDF, der Entwurf müsse nachgebessert werden. Die Korruptions- und Kriminalitätsbekämpfung dürften nicht erschwert werden. Zudem müssten weiterhin Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz möglich sein. Als dritten Punkt mahnte Göhner an, dass die Regelungen rechtsklar sein müssten. So sei in dem Entwurf schwammig formuliert, wann der Arbeitgeber in das E-Mail-Fach eines Mitarbeiters schauen dürfe. Kritik äußerte der Hauptgeschäftsführer an dem geplanten Verbot der geheimen Videoüberwachung. Wenn es einen konkreten Verdacht einer Straftat gebe, müsse es möglich sein, diesen gezielt per Video zu überprüfen. "Ich glaube, dass das sehr viel vernünftiger ist für den betrieblichen Alltag und die Kriminalitätsbekämpfung, als gleich den Staatsanwalt zu holen."

Dieter Hundt, Chef des BDA, meinte zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, er habe "drei grundsätzliche Mängel: 1. Korruptions- und Kriminalitätsbekämpfung wird behindert; 2. die betriebliche Gestaltung des Arbeitnehmerdatenschutzes durch Betriebsvereinbarungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat wird abgeschafft und 3. wird mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen neue Rechtsunsicherheit statt praxisgerechter Klarheit geschaffen." Der Arbeitsrechtsexperte des Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels (HDE), Thomas Bade, sagte dem Radiosender MDR Info, eine Überwachung beispielsweise von Lagerräumen ohne Wissen der Beschäftigten könne sinnvoll sein.

Ein wichtiger Punkt der geplanten Neuregelung ist, dass heimliche Überwachungen mit Kameras komplett untersagt sein sollen. Die offene Videoüberwachung soll weiterhin möglich sein, aber nur in bestimmten Bereichen und wenn die Mitarbeiter darüber informiert werden. Arbeitgeber sollen sich im Internet über Bewerber informieren dürfen. Daten aus sozialen Netzwerken dabei aber tabu sein – es sei denn, es handelt sich um Plattformen, auf denen sich Bewerber ihren möglichen Arbeitgebern präsentieren. Allgemein zugängliche Informationen auch im Internet sollen die Arbeitgeber nutzen können.

Gesundheitsprüfungen vor der Einstellung sollen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Allerdings bekommt der Arbeitgeber dann nur eine kurze Nachricht, ob ein Bewerber für die vorgesehene Arbeit geeignet ist. Der Bewerber selbst soll das vollständige Ergebnis erhalten. Um Straftaten oder "schwerwiegende Pflichtverletzungen" aufzudecken, soll ein automatischer Abgleich von Beschäftigtendaten ("Screening") in anonymisierter Form erlaubt sein. Ergibt sich ein Verdacht, dürfen die Daten konkreten Personen zugeordnet werden.

Die Bundestagsfraktion der Linken beklagte "zu viele Grauzonen" im vorliegenden Gesetzentwurf. Einigen Verbesserungen – wie dem Verbot der heimlichen Videoüberwachung oder der Überprüfung der Vermögensverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter – stünden zahlreiche Ausnahmeregelungen und weitgehende Befugnisse zur Überwachung entgegen, sagte der Linken-Politiker Jan Korte. Von angemessenen und abschreckenden Sanktionen oder einer effektiven Stärkung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten fehle jede Spur. Diese seien nötig, um den Regelungen auch tatsächlich Wirkung zu verleihen.

Die Neuregelung des Arbeitnehmer-Datenschutzes gilt als überfällig. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich uneinheitlich. Für viele Fragen gibt es keine oder aber komplizierte Regelungen.


[Update]:
Der Gesetzentwurf untersagt, die angestrebten, gesetzlichen Regelungen mit Vereinbarungen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat zu unterlaufen. Auch dieser Punkt stößt bei Arbeitgebern auf Kritik. Um Straftaten oder "schwerwiegende Pflichtverletzungen" aufzudecken, soll ein automatischer Abgleich von Beschäftigtendaten ("Screening") in anonymisierter Form erlaubt sein.
Ergibt sich ein Verdacht, dürfen die Daten konkreten Personen zugeordnet werden.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Scharr begrüßte den Gesetzentwurf , er bringe bringt substanzielle Verbesserungen beim Beschäftigtendatenschutz. "Mit dieser längst überfälligen Regelung ist ein wesentlicher Schritt hin zu mehr Klarheit im Umgang mit Beschäftigtendaten erfolgt." Schaar begrüßte, dass "die Bundesregierung meine Kritik an dem zunächst vorgelegten Referentenentwurf in vielen Punkten aufgegriffen und den Schutz der Beschäftigtendaten noch einmal deutlich verbessert hat". . Dabei geht es Schaar vor allem um "die enger gefassten Regelungen zur Verwendung von Informationen aus dem Internet zu Bewerberinnen und Bewerbern". Positiv sehe er auch, dass die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz generell ausgeschlossen sein solle.

DGB-Chef Michael Sommer kritisierte den Gesetzentwurf als unzureichend. "Wir fordern handfeste, konkrete Bestimmungen und Verbote zum Schutz der Beschäftigten statt Gummiparagraphen für die Arbeitgeber." So begrüßen die Gewerkschaften zwar das Verbot der geheimen Videoüberwachung, kritisieren aber, "dass dafür die offene Videoüberwachung gang und gäbe werden kann, ja sogar zur Verhaltens- und Leistungskontrolle und zur Qualitätskontrolle eingesetzt werden darf". Auch sehe man "falsche Weichenstellungen [...] bei der im Gesetz vorgesehenen Regelung zur Korruptionsbekämpfung". Die ablehenende Position der Gewerkschaften macht Sommer deutlich: "Dieses Gesetz, sollte es so in Kraft treten, schützt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ausreichend genug, sondern schafft erstmals eine Rechtsgrundlage, die das Ausspionieren von Beschäftigten im Arbeitsverhältnis ausdrücklich ermöglicht." Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren müsse dringend nachgearbeitet werden.


Die zentrale Punkte der geplanten Neuregelung des Arbeitnehmer-Datenschutzes:

Internet: Der Arbeitgeber soll sich zwar weiter im Internet über Bewerber informieren dürfen. Es gilt: Alles was öffentlich zugänglich ist, darf der Arbeitgeber verwenden. Daten aus sozialen Netzwerken sollen aber tabu sein. Ausgenommen sein sollen hier Plattformen, die eigens der Präsentation von beruflichen Qualifikationen dienen.

Gesundheit: Gesundheitsprüfungen vor der Einstellung sollen möglich sein, wenn es um die Klärung "wesentlicher und entscheidender" beruflicher Anforderungen geht. Das heißt: Blutuntersuchungen auf
eine HIV-Infektion beim Chirurgen sind erlaubt, bei einer Sekretärin aber nicht. Allerdings bekommt der Arbeitgeber dann nur eine kurze Nachricht, ob ein Bewerber für die vorgesehene Arbeit geeignet ist.
Die Untersuchungen dürfen nur von Ärzten durchgeführt werden.

Datenabgleich: Um Straftaten oder schwerwiegende Pflichtverletzungen aufzudecken, soll ein automatischer Abgleich von Beschäftigtendaten ("Screening") in anonymisierter Form erlaubt sein. Ergibt sich ein Verdacht, dürfen die Daten konkreten Personen zugeordnet werden. Der Arbeitgeber muss die Umstände eines Datenabgleichs dokumentieren. Die betroffenen Beschäftigten müssen nach dem Abgleich informiert werden.

Videoüberwachung: Den Unternehmen soll es verboten sein, Arbeitnehmer heimlich per Videokamera zu überwachen. Eine Videoüberwachung soll es nur noch geben, wenn die Mitarbeiter davon wissen. Zudem ist sie nur für bestimmte Gebiete oder aus bestimmten Gründen vorgesehen, beispielsweise zur Qualitätskontrolle, zur Sicherung von Anlagen oder an Firmeneingängen. Betriebsräume, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung der Beschäftigten dienen, sollen tabu sein. Das gilt insbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume.

Ortungssysteme: Während der Arbeits- und Betriebszeit dürfen Daten unter bestimmten Voraussetzungen durch Ortungssysteme erhoben werden, wenn sie der Sicherheit des Beschäftigten oder dazu dienen, den Einsatz zu koordinieren. Dies betrifft beispielsweise Speditionen. Eine heimliche Ortung von Beschäftigten ist verboten.

Betriebsvereinbarungen: Unternehmen dürfen Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz weiterhin schließen. Das gesetzlich festgeschriebene Schutzniveau darf dabei aber nicht unterschritten werden. (Mit Material von dpa) / (jk)