Gericht erlaubt Online-Händlern Preisaufklärung durch einfachen Link

Internet-Shops sind verpflichtet, ihren Angeboten vollständige Preisangaben beizufügen, die leicht wahrnehmbar und gut lesbar sein müssen – allerdings genügt es, wenn ein Link dorthin führt.

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Betreiber von Internet-Shops können die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben auf Seiten platzieren, die den eigentlichen Angebotsseiten untergeordnet sind. Erforderlich ist dabei nur, dass ähnlich wie beim Sternchenhinweis in der Printwerbung ein deutlicher Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Produkt angebracht ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Unzulässig ist laut Richterspruch jedoch das Verstecken wichtiger Preisinformationen in einem nicht überschaubaren Fließtext.

Im entschiedenen Fall hat ein Anbieter von Handys den Online-Shop eines Mitbewerbers moniert. Dieser hatte neben den Produktangeboten jeweils einen Button angebracht, bei dessen Anklicken der potenzielle Käufer auf eine Unterseite der Homepage geführt wurde, auf der sich die vorgeschriebenen Preisinformationen befanden. Allerdings waren die entscheidenden Informationen in einen nicht gegliederten Fließtext von 27 Zeilen verpackt, der mehr Werbung als sachliche Informationen enthielt. In dieser Aufmachung sah das OLG einen Verstoß gegen Paragraf 1 Absatz 6 der Preisangabenverordnung, wonach die Preisangaben deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar präsentiert werden müssen. Nach Auffassung der rheinischen Robenträger muss sich der Verbraucher bei einem Fließtext mit derartigem Umfang und Inhalt die Kerninformationen selbst zusammensuchen, was aber nicht mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar sei, wonach der Verbraucher kurz und unmissverständlich über die wesentlichen Preisbestandteile unterrichtet werden muss. Keine Bedenken hatte das Gericht allerdings dagegen, dass die Informationen auf einer tiefer liegenden Webseite bereitgehalten werden. Ebenso wie bei den Sternchenhinweisen in der Zeitungswerbung reiche es aus, wenn neben dem Produkt klipp und klar deutlich gemacht wird, dass ein Link zu weiteren Preisinformationen führt.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten für den Online-Handel haben in der Vergangenheit schon mehrfach für Verunsicherung gesorgt. Insbesondere die Regelungen zum Web-Impressum gemäß Paragraf 6 des Teledienstegesetzes (TDG) haben manchem schlecht informierten Anbieter juristisches Ungemach beschert. Welche Angaben geschäftsmäßige Homepage-Betreiber im Einzelnen machen müssen, ist unter den Gerichten immer noch umstritten. So hat beispielsweise das OLG Köln in einem anderen Verfahren entschieden, dass im Impressum eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben ist. Begründung: Das Gesetz verlange eine "unmittelbare" Möglichkeit der Kommunikation. Die Offerte eines online bereit gestellten Kontaktformulars einschließlich der Möglichkeit eines Rückrufs reiche dafür nicht aus. Anders das OLG Hamm: Nach Meinung der westfälischen Richter kann eine unmittelbare Kommunikation problemlos auch durch ein Web-Kontaktformular und die Beantwortung individueller Anfragen mittels E-Mail erfolgen. Damit gab das Gericht der Berufung eines Versicherungsunternehmens statt, das bei der Akquisition von Neukunden bewusst auf die Nennung einer Telefonnummer verzichtete und dementsprechend auch keine Angabe auf der Firmenhomepage machte. (Noogie C. Kaufmann) / (psz) / (jk)