Haftung von Inhabern gewerblicher WLANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Interview mit Fachanwalt RA Dr. Lars Jaeschke, LL.M. von www.abmahnrecht.com, zum Thema Haftung von Inhabern gewerblicher WLAN-Netze für Urheberrechtsverletzungen Dritter.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Dr. Lars Jaeschke: "In der Tat ließt man in verschiedenen Internetforen immer wieder, dass mit der BGH-Entscheidung "Sommer unseres Lebens" letztlich offene WLAN-Netze auch in Gaststätten und Hotels etc. obsolet geworden seien. Ich denke jedoch, dass dieser Schluss keinesfalls zwingend ist. Eher sogar im Gegenteil. Auch der Bundesgerichtshof selbst verweist in der Entscheidung auf das hoch zu bewertende berechtigte Interesse, über 'WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten' und stellt an anderer Stelle immer wieder das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme heraus. Die Entscheidung lässt sich jedenfalls nicht eins zu eins auf gewerbliche WLAN-Netze übertragen und die wenigen Hinweise, die der BGH in Bezug auf solche Netze macht, lassen meines Erachtens eher den Schluss zu, dass gewerbliche Netze privilegiert sind."

Dr. Lars Jaeschke: "Am interessantesten ist für abgemahnte Anschlussinhaber sicherlich die Höhe der Abmahnkosten bzw. des zu zahlenden Schadensersatzes. Die Urteilsgründe lassen hier leider offen, ob eine generelle Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro bei erstmaligen Filesharing-Abmahnungen gewollt ist. Der BGH hat insoweit nicht entschieden. Sehr erfreulich für alle Abgemahnten ist aber, dass der BGH jedenfalls in seiner Pressemitteilung deutlich gemacht hat, dass er bei erstmaligen Abmahnungen und wenn es nur um einen Musiktitel geht, die 100-Euro-Grenze für einschlägig hält. Zudem ist nun klar, dass Abgemahnte, die private Inhaber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses sind, nicht als Täter oder Teilnehmer auf Schadensersatz haften, wenn sie den Verstoß nicht begangen haben, sondern nur auf Unterlassung. Wichtig ist insoweit für die abzugebende Unterlassungserklärung, dass ein Unterlassungsanspruch dem Rechteinhaber laut BGH nur insoweit zusteht, als er sich 'dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert'. Die vorschnelle Unterzeichnung einer weitergehenden vorgefertigten Unterlassungserklärung der abmahnenden Kanzleien sollte daher unbedingt unterbleiben und der Rat eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz eingeholt werden. Dies ist insbesondere in Bezug auf eine oft mögliche Widerlegung des Anscheinsbeweises der Verantwortlichkeit des privaten WLAN-Inhabers der Fall."

Dr. Lars Jaeschke , LL.M. (IP) [Dresden/London] ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er berät Unternehmen und Persönlichkeiten u.a. im Marken-, Medien- und Wettbewerbsrecht und ist Verfasser zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, vor allem des Markenrechts. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.abmahnrecht.com und www.ipjaeschke.de

Dr. Lars Jaeschke: "Eine solche Haftung gewerblicher Anschlussinhaber lässt sich dem aktuellen BGH-Urteil jedenfalls nicht entnehmen, auch wenn einige abmahnende Kanzleien das Gegenteil behaupten. Aber ich lese in Abmahnungen auch immer noch, dass die "Halzband"-Entscheidung des BGH auf Filesharing-Sachverhalte anwendbar sei, obwohl der BGH ausdrücklich das Gegenteil festgestellt hat."

Dr. Lars Jaeschke: "Der Betreiber eines gewerblichen WLANs ist, soweit er anderen Personen den Zugang zum Internet vermittelt, als Access-Provider zu betrachten, weshalb sich die Frage der Anwendbarkeit des Telemediengesetztes (TMG) stellt. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 12.05.2010 nicht mit der Frage einer Anwendbarkeit von § 8 TMG hinsichtlich der 'Durchleitung von Informationen' auseinandergesetzt. Hiernach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Dies trifft etwa auf alle Anbieter von Unternehmens-, Stadt-, Universitäts- oder Hotel-WLAN-Netzen usw. zu, auf Internetcafes ohnehin. Der Anbieter eines solchen WLAN-Netzes vermittelt lediglich den Zugang zum Internet, wenn über das drahtlose Netz eine Verbindung zum Internet besteht. Dabei werden weder Adressaten noch Informationen ausgewählt, dies erfolgt ausschließlich durch die Endnutzer. § 8 Abs. 1 TMG gilt dabei m.E. auch für etwaige Unterlassungsverpflichtungen gewerblicher WLAN-Betreiber."

Dr. Lars Jaeschke: "§ 8 TMG basiert auf der sog. "E-Commerce-Richtlinie“ (ECRL). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) darf bei Diensteanbietern, die deren Kriterien erfüllen, keine Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung Dritter festgestellt werden (Anm.: EuGH, GRUR 2010, 445, Rn. 107: 'Abschnitt 4 (Verantwortlichkeit der Vermittler) der Richtlinie 2000/31/EG, der die Art. 12 bis 15 umfasst, soll die Fälle beschränken, in denen nach dem einschlägigen nationalen Recht die Vermittler zur Verantwortung gezogen werden können. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit sind daher im nationalen Recht zu suchen, wobei jedoch nach Abschnitt 4 dieser Richtlinie in bestimmten Fällen keine Verantwortlichkeit der Vermittler festgestellt werden darf. Seit dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie müssen die nationalen Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit der Vermittler die Beschränkungen nach diesen Artikeln enthalten'). Die Ansicht des EuGH läuft auf eine sog. 'Vollharmonisierung' hinaus, die es dem nationalen Gesetzgeber verbietet, die Haftungsprivilegien der ECRL abzuschwächen. Der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 136/01, S. 50 f) lässt sich auch nicht entnehmen, dass Unterlassungsansprüche von den Privilegierungen ausgenommen werden sollten. Die hiesige Auslegung der Rechtslage ist nur naheliegend und wird auch von der Literatur soweit ersichtlich einhellig geteilt. Dass der BGH dies letztlich auch so sehen würde, hätte er hierüber konkret zu entscheiden, ist m.E. auch einem Obiter Dictum zu der Google-Thumbnails-Entscheidung vom 29.04.2010 zu entnehmen. In seinem Urteil vom 12.05.2010 hat der BGH zudem nur von einer 'dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegenden Prüfungspflicht' gesprochen und betont, dass es bei Privaten nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre, geht. Der BGH möchte also das Geschäftsmodell kommerzieller Betreiber vor einer Gefährdung durch präventive Prüfungspflichten schützen. Das scheint mir eindeutig zu sein."

Dr. Lars Jaeschke: "Das ist sicher so, denn niemand sieht sich gern einem möglichen Prozess ausgesetzt. Eine Verschlüsselung von bewusst offenen gewerblichen Netzwerken kann m.E. im Grundsatz aber schon deswegen nicht gefordert werden, weil die Grenze aller Prüfungs- und Überwachungspflichten dort zu ziehen ist, wo sie zwingend zur Einstellung des Dienstes führt. Zudem darf nicht vergessen werden, dass die Bereitstellung von Netzwerkinfrastruktur unter anderem in den genannten Beispielen wirtschaftlich und sozial gewollt und sinnvoll ist. Im Übrigen, selbst wenn man eine Anwendung von § 8 TMG auf Unterlassungsansprüche verneint, scheitert eine Haftung kommerzieller WLAN-Betreiber regelmäßig an der Unzumutbarkeit der Verhinderung weiterer Verstöße. Eine Pflicht der Betreiber offener Netzwerke zur Identifizierung und/oder Überwachung ihrer Nutzer lässt sich dem Urteil des BGH nicht entnehmen und wäre auch rechtswidrig. Eine Kennungsvergabe an die Benutzer ergibt nur Sinn, wenn die Benutzer auch überwacht und bei Verstößen gesperrt werden. Dies ist jedoch aufgrund des Fernmeldegeheimnisses aber unzulässig. Es besteht ein striktes Kenntnisnahmeverbot. Der Inhalt und die näheren Umstände der Telekommunikation sind geschützt. Als Inhalt ist grundsätzlich alles geschützt, was während des jeweiligen Telekommunikationsvorgangs ausgesandt, übermittelt oder empfangen wird. Daher sind ebenfalls Nebenstellenanlagen in Betrieben, Behörden, Hotels und Krankenhäusern zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, sobald sie ihre Telekommunikations-Anlage Dritten, z. B. auch den eigenen Mitarbeitern, zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Als Sanktion bei einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist sogar die Strafbarkeit nach § 206 Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehen. Ganz zu schweigen vom durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantierten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und das Recht des Internetnutzers auf Anonymität."

Dr. Lars Jaeschke: "Letztlich kommt es tatsächlich auf den einzelnen Fall an. Dass gewerbliche WLAN-Betreiber im Regelfall aber nicht für Filesharing Dritter haften lege ich in den von mir betreuten Fällen den Rechteinhabern bzw. deren Vertretern geradezu schulmäßig dar. Ich vertrete inzwischen eine ganze Reihe von gewerblichen WLAN-Betreibern und bislang hat noch keiner meiner diesbezüglichen Mandanten auch nur einen Euro an Abmahngebühren oder Schadensersatz wegen angeblichen Filesharings gezahlt. Ebenso wurde bislang auch noch keine gerichtliche Klärung der von mir betreuten Sachverhalte von den Rechteinhabern gesucht. Die Rechtslage ist aber so komplex, dass Abmahnte einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen sollten. In vielen Fällen kann dann die Abmahnung erfolgreich zurückgewiesen werden und Abmahnkosten und Schadensersatz ist dann oft nicht zu zahlen." (Marzena Sicking) / (map)
(masi)