Finanzgericht: Steuer-ID nicht verfassungswidrig

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hatte zwar "erhebliche Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer geäußert, allerdings reichten sie nicht, um die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

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Das Finanzgericht Köln hat in sieben Musterverfahren Klagen gegen die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) abgewiesen. Der 2. Senat hat in den nun bekannt gegebenen Entscheidungen vom 7. Juli 2010 "erhebliche Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der Steuernummer geäußert (unter anderem 2 K 3093/08, 2 K 3986/08, 2 K 3265/08). Allerdings kam er nicht zu der Überzeugung, dass das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung schwerer wiegt als das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung. Da das in Deutschland allein zuständige Finanzgericht Köln nicht völlig davon überzeugt war, dass die Steuer-ID verfassungswidrig ist, hat es die Verfahren nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Gericht hat gegen die Urteile die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Verfassungsrechtliche Zweifel kamen dem Gericht nach eigenen Angaben deshalb, weil durch die Steuernummer alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürger zentral durch den Staat erfasst würden. Durch Erweiterungen und durch Vernetzung verschiedener Datenpools könne ein großer zentraler Datenbestand geschaffen werden, mit dem Persöndlichkeitsprofile möglich würden. Das Gericht sieht es auch als fragwürdig an, die Steuer-ID "flächendeckend" zuzuteilen und "flächendeckend" Daten zu speichern, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen schon einen Besteuerungstatbestand erfüllt hätten. Es komme zu einer Art "Vorratsdatenspeicherung".

Hinter den Musterverfahren stehen über 170 Klagen, zu denen auch Bürgerrechtler aufgerufen hatten. Die im Oktober 2008 eingeführte Steuernummer verletzte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, sei ein Schritt hin zum gläsernen Bürger" und setzte eine "gigantische Kontrollmaschine" in Gang, sagte Rechtsanwalt Martin Heufelder im Juli zum Verhandlungsbeginn in Köln. Dies zeige sich auch daran, dass selbst Babys unmittelbar nach der Geburt mit Post vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Steuer-ID erhalten, hieß es von Seiten der Kläger.

Einzelne Kläger hatten auch die "Nummerierung" der Menschen als "Personenkennzeichen" aus religiösen Gründen abgelehnt. Hierzu argumentierte das Gericht, die Steuer-ID stelle lediglich ein behördeninternes Ordnungsmerkmal dar. Den Klägern werde nicht ihr christlicher Name abgesprochen. Er bleibe erhalten und werde auch wie bisher verwendet. (anw)