Deutsches Kündigungsrecht gilt nicht automatisch für die Auslandsfiliale

Wer für die deutsche Niederlassung eines internationalen Konzerns tätig ist, kann in der Regel davon ausgehen, dass auch das deutsche Arbeits- bzw. Kündigungsrecht angewendet wird. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, wie ein aktueller Fall aus Frankfurt zeigt.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine internationale Firma als Arbeitgeber? Das ist in der ITK-Branche alltäglich. Nicht nur die Wurzeln dieser Firmen liegen im Ausland, sondern meistens auch die Konzernzentralen. Wer im Management sitzt oder besonders gute Leistungen erbringt, darf vielleicht auch mal eine Reise dorthin antreten, ist aber normalerweise in der deutschen Filiale des Unternehmens tätig.

Trotzdem sollte man lieber einen genauen Blick in den Arbeitsvertrag werfen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Denn das deutsche Arbeits- bzw. Kündigungsrecht gilt nicht automatisch auch in der Auslandsfiliale. Diese unangenehme Erfahrung musste jetzt der Verkaufsmanager eines Telekommunikationsunternehmens machen, der vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen seine Kündigung geklagt hatte.

Der 57-Jährige arbeitete in der deutschen Filiale eines englischen TK-Anbieters und erhielt von seinem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung. Begründet wurde diese damit, dass er als Verkaufsmanager seine Umsatzziele mehrfach nicht erreicht habe. Der Betroffene reichte Kündigungsschutzklage ein. Sein Anwalt argumentierte, dass die Verfehlung von Umsatzzielen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kein wichtiger Grund für eine Entlassung sei und verlangte die Wiedereinstellung des Mannes.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wollte dieser Argumentation aber nicht folgen (7 Ca 9882/09), sondern erklärte, dass die deutsche Filiale des englischen Unternehmens nicht automatisch auch ein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sei. Im vorliegenden Falle spreche dagegen, dass über Arbeitsbedingungen, Organisation, Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen nicht in der deutschen Filiale, sondern nur in der Londoner Zentrale entschieden werde (tatsächlich hatte nicht die hiesige Filiale, sondern die englische Zentrale die Kündigung ausgesprochen). Daher könne sich der Mitarbeiter auch nicht auf das deutsche Kündigungsschutzrecht berufen. Die Klage war somit unwirksam und wurde abgewiesen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)