Provider haftet für Domain-Verlust

Nach einem Urteil des LG Frankfurt a.M. haftet ein Provider auf Schadensersatz für den schuldhaften Verlust einer Domain.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des LG Frankfurt a.M. haftet ein Provider auf Schadensersatz für den schuldhaften Verlust einer Domain.

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30. April 2004 (Az. 2-8 S 83/03) haftet ein Provider für einen von ihm verschuldeten Verlust einer Domain auf Schadensersatz. Ende 2002 musste der Kläger feststellen, dass eine von ihm registrierte und bei dem beklagten Provider gehostete Domain nicht mehr erreichbar war. Dieser hatte die für die com-Domain fällige Gebühr bei der Registrierungsstelle in den USA nicht bezahlt. Daraufhin war die Adresse von einem Domaingrabber registriert worden, der sie für einen Preis von 2.888 US-Dollar zum Rückkauf anbot.

Das Amtsgericht Bad Vilbel als erste Instanz hatte die Klage zunächst abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a.M. ist jedoch in dem Verhalten des Beklagten eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Provider-Vertrags zu sehen. Der Provider habe die Domain nicht in hinreichendem Maße verwaltet und überwacht. Hieraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers, der so zu stellen sei, als ob der zum Ersatz verpflichtende Schaden nicht eingetreten wäre. Der ehemalige Domain-Inhaber habe daher einen Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung der Domain-Adresse erforderlichen Betrages in Höhe von 2.888 Dollar sowie der Registrierungsgebühren.

Die von dem Kläger weiter geforderte Zahlung eines Erreichbarkeitsausfalls verneinen die Richter in diesem Fall. Grundsätzlich bestehe zwar ein solcher Anspruch, sofern dem Betroffenen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. In dem vorliegenden Sachverhalt allerdings habe der Kläger einen ihm konkret entstandenen Schaden nicht nachweisen können. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. (Joerg Heidrich) / (jk)