Hyperlink-Prozess: "Essenzielle Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit"

Das Strafverfahren gegen Alvar Freude, den Autor der Online-Dokumentation zu den Sperrverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf gegen Webseiten, geht weiter.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 148 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Monika Ermert

Das Strafverfahren gegen den Autor der Online-Dokumentation zu den Sperrverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf gegen Webseiten geht weiter: Am Mittwoch steht das erstinstanzliche Urteil gegen den Mediendesigner und Online-Aktivisten Alvar Freude auf dem Prüfstand des Landgerichts in Stuttgart. Freude hatte in seiner Online-Dokumentation die von der Bezirksregierung inkriminierten Neonazi- und Tasteless-Seiten verlinkt -- aber zwar keineswegs, wie er vor Gericht glaubhaft zu machen versuchte, um dafür zu werben. Dennoch hatte ihn das Amtsgericht im Oktober 2004 wegen Beihilfe zur Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen wegen Beihilfe zur Volksverhetzung und Beihilfe zur Gewaltdarstellung zu 120 Tagessätzen verurteilt.

Aus Sicht von Verteidiger Thomas Stadler bleibt Freudes Prozess "ein klarer Fall für einen Freispruch", in dem es zudem "um essenzielle Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit geht". Völlig ohne Begründung habe das Amtsgericht Freude das so genannte Berichterstattungsprivileg, in diesem Fall nach §86 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB), abgesprochen. Die Darstellung von Nazi-Symbolen-tragenden Rechtsextremen in den Medien könnte damit analog verboten werden, meint Freudes Anwalt. Und selbst das Freude verurteilende Amtsgericht müsse sich etwas einfallen lassen: Habe es nicht selbst die inkriminierten Webadressen in seinem öffentlichen Urteil genannt? Freudes Verlinkung erspare gegenüber dem Urteil also lediglich den Copy&Paste-Schritt.

Juristische Schützenhilfe für den Angeklagten gab es in der Zwischenzeit in mehreren juristischen Fachzeitschriften , die übereinstimmend die ihrer Ansicht nach schwache Begründung der Stuttgarter Amtsrichterin kritisierten. Der Bonner Jurist Andreas Neumann, Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Integrationsforschung, nannte das Urteil in verschiedener Hinsicht verfassungswidrig, da es grundgesetzliche Schutzgüter missachte und das Berichterstatterprivileg an neue Kriterien geknüpft habe. Neumann warnte in seiner Anmerkung vor einer Tendenz, die Schwelle für Strafbarkeit im Internet weiter abzusenken. Das Internet würde dann, so Neumann, Gefahr laufen, "zu einem freiheitsrechtbefreiten Raum zu werden".

Von einer klaren Haftungsprivilegierung für Links, wie sie Neumann vorschlägt, ist allerdings beispielsweise im Entwurf für das neue Telemediengesetz bislang keine Rede. Im Gegenteil, bald könnte die Zahl der Links, mit denen sich Berichterstatter oder Blogger strafbar machen, steigen: Bei der Kommission für Jugendmedienschutz, an die inzwischen die Kompetenz für Sperrverfügungen Düsseldorfscher Prägung übergegangen ist, wird das Thema gutachterlich ausgelotet. Wird Freude verurteilt, würde das bedeuten, dass eine Berichterstattung über künftige Sperrverfügungen unter Angabe der entsprechenden Links gar nicht möglich wäre.

Für den Privatmann Freude kann es teuer werden, wenn er seinen Kampf für Artikel 5 des Grundgesetzes als Einzelkämpfer weiterführen muss. Der Staatsanwalt des Stuttgarter Amtsgerichts hat seinerseits gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, da er die Strafe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro noch für zu billig erachtete. Vor allem aber kommen auf Freude höhere Gerichts- und Anwaltskosten zu, wenn der von ihm erhobene Anspruch auf freie Berichterstattung auch vom Landgericht nicht anerkannt wird. Die öffentliche Verhandlung findet am Mittwoch, den 15. Juni 2005 um 13:30 am Landgericht Stuttgart statt. (Monika Ermert) / (jk)