Niedersachsen erneuert Forderung nach Vorratsdatenspeicherung

Justizminister Bernd Busemann und Innenminister Uwe Schünemann (beide CDU) haben die Bundesjustizministerin erneut aufgefordert, "umgehend einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen". Die verdachtsunabhängige Speicherung von Telefon-, Mobilfunk- und Internetdaten sei "unverzichtbar zur Kriminalitätsbekämpfung" – etwa beim sogenannten Enkeltrick.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann und Innenminister Uwe Schünemann haben Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am Donnerstag erneut aufgefordert, "umgehend einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen". Die verdachtsunabhängige Speicherung von Telefon-, Mobilfunk- und Internetdaten sei "unverzichtbar zur Kriminalitätsbekämpfung", erklärten die beiden CDU-Politiker bei einer gemeinsamen Pressekonferenz in Hannover.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige gesetzliche Regelung im März gekippt. Seither dürfen Telefon-, Mobilfunk- und Internetdaten nicht mehr ohne konkreten Anlass sechs Monate lang gespeichert werden. Zwar halten die Karlsruher Richter die Vorratsdatenspeicherung nicht für generell unvereinbar mit dem Grundgesetz, bei einer solch tief in die Grundrechte der Bürger eingreifenden Maßnahme müssten aber klare Normen hinsichtlich Datensicherheit und -verwendung, Transparenz und Rechtsschutz aufgestellt werden. Dies sei bislang nicht der Fall gewesen.

Während FDP-Politikerin Leutheusser-Schnarrenberger keinen Zeitdruck bei der Ausgestaltung eines neuen Rechtsrahmens zur Vorratsdatenspeicherung sieht, fordert die Union eine zügige Neuregelung. "Gerade in den Bereichen der Organisierten Kriminalität, des internationalen Terrorismus und der Kinderpornographie scheitert die Aufklärung der Taten häufig daran, dass die Verkehrsdaten als Ermittlungsansätze nicht zur Verfügung stehen", sagte der niedersächsische Innenminister am Donnerstag.

Die Anzahl der Straftaten, bei denen "das Internet als Tatmittel" verwendet werde, nehme immer weiter zu, erklärte Schünemann. Seien im Jahr 2005 rund 4000 Fälle in Niedersachsen bekannt geworden, seien es 2009 bereits rund 31.000 Fälle gewesen. Das entspreche einer Steigerung von über 650 Prozent. Als ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung führte der niedersächsische Innenminister am Donnerstag den sogenannten Enkeltrick an, "bei dem straff organisierte Banden ältere Mitbürger schädigen und ihre Opfer oft an den Rand des wirtschaftlichen Ruins bringen".

Schünemann erklärte, hier hätten Verbindungsdaten in der Vergangenheit wertvolle Dienste geleistet. "Dies sind alles Belege dafür, dass der Polizei und der Justiz mit dem Fehlen einer sinnvollen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ein wichtiges Instrument zum Schutz der Bevölkerung fehlt", resümierte der Minister. Laut dem Direktor des Landeskriminalamtes, Uwe Kolmey, wurden in Niedersachsen seit Anfang Juli 341 Strafverfahren erfasst, bei denen man in 185 Fällen Auskunftsersuchen zu Verbindungsdaten an Provider gestellt habe, zu denen diese jedoch keine Daten mehr gespeichert hätten. "Darunter waren auch 15 Strafverfahren wegen Kinderpornographie", sagte der LKA-Chef.

In den anderen 156 Fällen, erklärte Kolmey, seien gar keine Ersuchen mehr gestellt worden, "da Staatsanwaltschaften oder Gerichte dies unter Hinweis auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung abgelehnt hatten oder weil der Abfragezeitraum zu weit in der Vergangenheit lag". Die Folgen seien allein bei diesen 341 Verfahren alarmierend: Die Polizei habe 258 Fälle gar nicht, 51 nur lückenhaft und weitere 32 nur mit erheblichem Zeitverlust aufklären können.

Landesjustizminister Busemann, der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung im März begrüßt und als "Erfolg für die Bürgerrechte" gewertet hatte, betonte, es müssten jetzt "hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen" gefunden werden. Für die Strafverfolgung folge hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den begründeten Verdacht "einer schweren Straftat" voraussetze. "Welche Straftatbestände davon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen." (pmz)