Foren-Betreiber haftet für verspätete Entfernung von rechtswidrigen Inhalten

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Winsen ist der Betreiber eines Forums verpflichtet, rechtswidrige Beiträge innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis zu entfernen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Wird der Betreiber eines Online-Forums über eine Rechtsverletzung durch ein Posting eines Dritten informiert, so hat er unverzüglich für eine Löschung des Beitrags zu sorgen. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist von einem Tag nach, so ist hat er dem Betroffenen die notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung zu ersetzen. Dies entschied das Amtsgericht Winsen/Luhe mit Urteil vom 6. Juni 2005 (Az. 23 C 155/05).

Gegenstand des Verfahrens war ein Posting in einem Internetforum, in dem ein User ein Foto eingestellt hatte, das ein Polizeifoto eines Kriminellen darstellte. In das Bild war jedoch der Kopf des Klägers montiert worden. Der Betroffene hatte sich daraufhin per E-Mail an den Betreiber des Forums gewandt und eine Löschung des Beitrags innerhalb einer Frist von 24 Stunden verlangt. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war, beantragte der Kläger erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Ausführung des Forenbetreibers, innerhalb der Frist von 24 Stunden durch Abwesenheit keine Möglichkeit zu einer Sperrung gehabt zu haben, ließ der Richter nicht gelten. Im Zeitalter der "schnellen E-Mails" sei der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten. Dieser habe daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Zwar ist der Betreiber eines Internetforums grundsätzlich nicht verpflichtet, die Postings auf mögliche rechtswidrige Inhalte durchzusehen. Ist ihm eine Rechtsverletzung aber bekannt, etwa durch einen Hinweis des Betroffenen, so muss er gemäß § 11 des Teledienstegesetzes (TDG) unverzüglich für eine Sperrung oder Löschung des Postings sorgen. Innerhalb von welcher Frist der Betreiber zu handeln hat, dürfte eine Frage des Einzelfalls darstellen. Angesichts der schwerwiegende Beleidigung in dem zu beurteilenden Sachverhalt hält zumindest das Amtsgericht hier eine Frist von einem Tag für angemessen. (Joerg Heidrich) / (jk)