Urteil: Pornoseiten müssen für Minderjährige gesperrt sein

Das Berliner Kammergericht hält Altersverifikationssysteme, bei denen der Nutzer eine Sperre allein durch die Identitätsnummer eines Personalausweises überwinden kann, für "nicht effektiv".

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  • dpa

Webseiten mit Pornografie müssen nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 26. April 2004 effektiv für Minderjährige gesperrt sein. Nicht effektiv seien Systeme, bei denen der Nutzer die Sperre allein durch die Identitätsnummer irgend eines Personalausweises überwinden kann, teilte das Gericht am heutigen Montag mit. Damit wurde die Revision eines Pornoseitenanbieters gegen eine Verurteilung zu 1600 Euro Geldstrafe als unbegründet verworfen (Az: (4) 1 Ss 295/04 (113/04)).

Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein ermittelnder Kriminalbeamter die Sperre einer Pornoseite im Internet allein dadurch überwunden hatte, dass er die Personalausweis-Nummer der Schauspielerin Uschi Glas eingab. Deren Ausweis war zuvor in einer Illustrierten deutlich lesbar abgedruckt gewesen.

In einem zweiten Urteil ging es um einen ähnlichen Fall. Zwar wurde dort die Geldstrafe gegen den Betreiber einer pornografischen Internet-Seite aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich der Mann über die Effizienz seines Sicherungssystems geirrt hat. Da er aber fahrlässig gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen habe, wurde er nun zu einer Geldbuße von 2000 Euro verurteilt (Az: (5) 1 Ss 436/03 (4/04)).

Damit schließt sich das Berliner Kammergericht beispielsweise den Auffassungen der Landgerichte von Krefeld und Duisburg an. Diese stehen zum Teil im Widerspruch zu einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, welches allerdings schon einen Wettbewerbsverstoß verneinte, ohne dass es die jugendschützenden Vorschriften näher prüfte. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht bislang noch aus. (dpa) / (hob)