Sony mahnt für Einfuhr von PS3-Hacker-Sticks ab

Wer im Ausland einen "PS3 Break"-Stick zur Umgehung des Kopierschutzes der Playstation 3 bestellt hat, bekam in den vergangenen Tagen Post von Sonys Anwälten und soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

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Seitdem das Kopierschutzsystem der Sony-Spielkonsole Playstation 3 (PS3) bei älteren Firmware-Versionen ausgehebelt wurde, bieten diverse Online-Shops spezielle USB-Sticks an, mit denen sich kopiergeschützte Spiele auf die Festplatte der Konsole kopieren und starten lassen. Doch deutsche PS3-Besitzer, die sich einen solchen Stick aus dem Ausland bestellt hatten, bekamen in den vergangenen Tagen Post von Sonys Anwälten: Eine Abmahnung samt Forderung nach einer Unterlassungserklärung.

Der Zoll war auf Warensendungen von USB-Adaptern aus Hongkong aufmerksam geworden, nach deren Öffnung Sticks mit der recht eindeutigen Bezeichnung "PS3 Break" zum Vorschein kamen. Der Zoll hält diese zunächst zurück, weil in Deutschland nach § 95a UrhG unter anderem die Einfuhr von Geräten, die dazu geeignet sind, einen Kopierschutz zu umgehen, verboten ist.

Sonys Anwälte verlangen nun von den Bestellern, dass sie einer Vernichtung der Sticks zustimmen und sämtliche Ansprüche auf Herausgabe der beim Zoll festhängenden Ware an Sony Computer Entertainment Europa abtreten. Darüber hinaus sollen sich die Besteller per Unterlassungserklärung verpflichten, künftig keine Gerätschaften einzuführen oder zu verwenden, die eine Umgehung des Kopierschutzes der PS3 ermöglichen oder erleichtern. Bei Zuwiderhandlung droht Sony mit einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 5100 Euro.

Sollten sich die Besteller weigern, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, riskieren sie laut Anwaltsschreiben ein Gerichtsverfahren, das bei einem angesetzten Streitwert von 50.000 Euro Verfahrenskosten zwischen 2500 und 4500 Euro nach sich ziehen könnte. Hinzu kämen die Kosten für die Abmahnung. Sollte der Besteller hingegen fristgerecht unterschreiben, würden ihm die Abmahnkosten erlassen.

Die Rechtslage spricht für Sony. Es dürfte äußerst schwierig sein, vor Gericht zu beweisen, dass ein spezieller USB-Controller-Stick namens "PS3 Break" nicht zur Umgehung des Kopierschutzes der PS3 vorgesehen sei, selbst wenn die nötigen Software-Bibliotheken dazu erst noch aufgespielt werden müssten. Insofern können sich die Besteller glücklich schätzen, dass Sony ihnen ein solch kulantes Angebot macht und auf die Abmahnkosten zunächst verzichtet. Es ist ein legitimer Warnschuss vor den Bug, bei dem die vermutlich verlorenen Kosten für den Kaufpreis des Sticks als Lehrgeld verbucht werden sollten. Allerdings dürften die ausländischen Händler es dem deutschen Zoll künftig nicht mehr so leicht machen und ihre Waren unverfänglicher beschriften. (hag)