Interview zu Abfindungen: Goldener Handschlag oder unter Wert verkauft?
Wer freiwillig die Firma verlässt, kann dafür Geld verlangen. Wieviel? Das ist Verhandlungssache und eine Frage der Risikoabwägung.
Der Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht Volkan Ulukaya.
(Bild: BBR)
Bosch muss sparen. Auch beim Personal. Um dabei langfristig einen Effekt zu erzielen, greift der Technologiekonzern tief in die Tasche. Allein fĂĽr das Jahr 2025 hatte Bosch rund 2,7 Milliarden Euro zur Seite gelegt, etwa fĂĽr Abfindungen von Mitarbeitern, die das Unternehmen freiwillig verlassen.
Bosch ist eines von vielen Unternehmen in Deutschland, das Stellen abbaut. Besonders hart trifft es die Industrie. Im vergangenen Jahr wurden mehr als 120.000 Jobs gestrichen, meldet die PrĂĽfungs- und Beratungsorganisation EY. Und Experten befĂĽrchten weitere Einschnitte.
Kaum eine Branche oder Tätigkeit betrifft das nicht. Laut einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom rechnen 14 Prozent aller Unternehmen in Deutschland damit, IT-Fachkräfte im laufenden Jahr zu entlassen.
Wer freiwillig geht, kann das mit dem goldenen Handschlag tun. Aber warum „golden“? Weil die Konditionen für das Ausscheiden – die Abfindung – finanziell lukrativ sein können. Außerdem: Wenn ein Unternehmen entschieden hat, sich von einem Mitarbeitenden zu trennen, hat dieser ohnehin keine Zukunft mehr in der Firma. Weil Abfindungen Verhandlungssache sind, haben Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Betrags.
Worauf bei Abfindungen im Wesentlichen zu achten ist, weiß Volkan Ulukaya. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte (BBR).
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?
Den gibt es nur in den Fällen, in denen ein Sozialplan für den Stellenabbau besteht. Darin werden beispielsweise Abfindungen und deren Höhe geregelt. Nur im Falle eines bestehenden Sozialplans können Beschäftigte ihren Anspruch auf Abfindung einklagen. Häufiger tritt jedoch der Fall ein, dass Arbeitgeber eine Abfindung anbieten im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, um keine langwierige Auseinandersetzung führen zu müssen.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag wird verhandelt, damit keine KĂĽndigung ausgesprochen werden muss. Und weil es dann keine KĂĽndigung gibt, kann auch keine KĂĽndigungsschutzklage eingereicht werden. Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was darf darin nicht fehlen?
Natürlich die Abfindungshöhe, also die Konditionen, weshalb der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auflösen sollte. Wichtig ist außerdem ein Absatz, der klarmacht, dass der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitgebers geschlossen wurde. Und dass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Tarif- oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist nicht unterschritten wird. Beides kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Grundsätzlich können im Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche erledigt werden, wie offene Urlaubsansprüche, etwa im Rahmen einer sogenannten Abgeltungsklausel.
In welchen Fällen ist die Abfindung, in welchen die Kündigungsschutzklage die passende Variante?
Das hängt von der Zielsetzung des Arbeitnehmers ab. Wer keinesfalls mehr in dieser Firma arbeiten möchte, ist gut beraten, eine Abfindung zu verhandeln. Dann muss man sich nur noch über die Höhe einig werden. Wenn ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz festhalten will, ist die Kündigungsschutzklage die bessere Variante. Unwahrscheinlich ist dieser Weg nicht, etwa im öffentlichen Dienst.
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Bei einer Kündigungsschutzklage geht es aus rechtlicher Sicht stets um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird geklärt, ob die Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, also beispielsweise die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe die Kündigung tragen. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es kaum ein Risiko: Der Arbeitgeber muss bezahlen, was vertraglich vereinbart wurde.
Wie hoch sind Abfindungen?
Arbeitnehmer können grundsätzlich alles verlangen. Da gibt es keine Grenzen. Die Frage ist nur, ob der Arbeitgeber das mitmacht, also dem zustimmt. Abfindungen sind frei verhandelbar. Zur Orientierung für beide Seiten gilt die Faustformel: ein halbes Bruttogehalt mal Beschäftigungsjahre. Wenn das Risiko im Falle einer Kündigungsschutzklage 50:50 verteilt ist, können Arbeitnehmer mindestens diese Regelabfindung verlangen.
In welchen Fällen mehr?
Wenn es um Personen mit besonderem Kündigungsschutz geht, wie Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte, können diese durchaus für eine Abfindung oberhalb der Regelabfindung argumentieren. Oder wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat und klar ist, dass diese aus juristischer Sicht unbegründet ist. In diesem Fall könnten Arbeitnehmer vor Gericht eine Abfindung über dem Regelsatz fordern – und würden sie wohl auch bekommen.
Gibt es Alternativen zur Abfindung?
Der Gesetzgeber begünstigt Abfindungen steuerlich. Das spricht schon sehr dafür, dass Abfindungen die offiziell empfohlene Lösung sind, um Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden. Es kann sich allerdings auch anbieten, dass Arbeitnehmer statt einer Abfindung eine Verlängerung der Kündigungsfrist verlangen, um etwa in ein neues Arbeitsverhältnis überzugehen oder in Rente. Auch das ist nicht selten. Ansonsten kann, wenn eine Abfindung keine Option für Arbeitnehmer ist, etwa über Boni-Ansprüche, Freistellungsphasen oder andere Ansprüche verhandelt werden.
Ist anwaltlicher Rat bei einem Abfindungsangebot immer ratsam?
Ja, um die angemessene Höhe einer Abfindung zu erhalten, weil Fachanwälte das Prozessrisiko einschätzen können. Wenn der Arbeitgeber das Prozessrisiko trägt, muss das bei der Abfindungshöhe berücksichtigt werden, weil der Arbeitnehmer sich sonst unter Wert verkaufen würde. Aus Arbeitgebersicht ist es genau andersherum: Es kann ja sein, dass es einen berechtigten Grund gibt, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Dann würde der Arbeitnehmer leer ausgehen. Beim Abwägen ihrer Interessen sollten beide Parteien stets davon ausgehen, wie der Fall wahrscheinlich vor Gericht ausgehen würde. Das können üblicherweise nur Anwälte rechtssicher prüfen.
(nie)