NRWs Datenschützerin: Patientendaten haben in sozialen Medien nichts zu suchen
Pflegekräfte, Ärzte und Therapeuten posten teils unbedacht sensible Gesundheitsdaten auf Social Media. Die LDI NRW spricht von klaren Rechtsverstößen.
(Bild: Thicha Satapitanon / Shutterstock.com)
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Bettina Gayk, warnt Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Pflegekräfte eindringlich vor der Veröffentlichung von Patientendaten in sozialen Medien. Hintergrund sind mehrere Fälle aus NRW, in denen sensible Gesundheitsdaten über Plattformen wie Instagram, Snapchat oder per Livestream verbreitet wurden.
„Einige der Fälle, die bei meiner Behörde gelandet sind, haben mich wirklich sprachlos gemacht“, erklärte Gayk. „Der Wunsch nach Selbstdarstellung überschreite manchmal jegliche Grenzen“. Neben möglichen Bußgeldern drohten auch Schadensersatzforderungen der Betroffenen.
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Werbung mit sensiblen Daten
Bei Werbeaktivitäten in sozialen Netzwerken sieht Gayk erhebliche Risiken. So veröffentlichte ein Schönheitschirurg auf Instagram ein Foto aus der Vorbereitung einer Brustvergrößerung, das eigentlich nur der Patientin zur Veranschaulichung einer neuen Technik dienen sollte. Ohne deren Wissen und Einwilligung erschien das Bild auf dem Praxis-Account – inklusive eines im Bild sichtbaren Klarnamens.
In einem weiteren Fall hatte eine Psychotherapeutin den bewilligten Therapieantrag einer Krankenkasse auf ihrem Social-Media-Profil geteilt, um den Erfolg zu feiern. Dabei war wohl versehentlich der Name der Patientin klar lesbar. „Beide Fälle zeigen, wie schnell beim Umgang mit Social Media Fehler passieren können. Und was erst einmal gepostet ist, lässt sich nicht mehr zurückholen“. Wer personenbezogene Gesundheitsdaten zu Werbezwecken ohne rechtswirksame Einwilligung verbreite, handle datenschutzwidrig.
Pflegekräfte filmen Patienten
Nach Angaben der Datenschutzbeauftragten sind zudem wiederholt Pflegekräfte aufgefallen, die pflegebedürftige Menschen in Kurzvideos oder Livestreams im Internet zur Schau gestellt haben. Teilweise entstanden die Aufnahmen während der Arbeitszeit oder in Pausen. In einem besonders schweren Fall veröffentlichte eine Pflegekraft regelmäßig Videos, in denen schwer erkrankte Körper zu sehen waren, und stellte diesen Szenen Einblicke in das eigene Privatleben gegenüber. Auch wenn auf den Aufnahmen nur einzelne Körperteile zu sehen sind, bedeute das nicht, dass die betroffenen Personen anonym bleiben – für Menschen aus ihrem Umfeld können sie dennoch erkennbar sein.
Selbst eine Einwilligung der Betroffenen sei in solchen Konstellationen häufig keine tragfähige Rechtsgrundlage. Zum einen fehle es bei bestimmten Krankheitsbildern an der Einwilligungsfähigkeit. Zum anderen sei die Freiwilligkeit wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Patientinnen und Patienten und medizinischem Personal oft fraglich.
(mack)