notebooksbilliger.de klagt DSGVO-Bußgeld von 10,4 Mio. auf 900.000 Euro herunter

Das OLG Celle hat nach rund fünf Jahren ein Bußgeld wegen unrechtmäßiger Videoüberwachung gegen den Elektronikhändler notebooksbilliger.de erheblich reduziert.

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Niederlassung von notebooksbilliger.de in Laatzen

(Bild: notebooksbilliger.de)

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This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Es war eines der höchsten deutschen DSGVO-Bußgelder bisher: Ende 2020 verhängte die damalige niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte (LfD) Barbara Thiel eine Geldstrafe von rund 10,4 Mio. Euro gegen den Elektronikhändler notebooksbilliger.de. Das Unternehmen legte umgehend Widerspruch gegen den Bescheid ein, der Gang durch die Instanzen begann. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied nun letztgültig, dass notebooksbilliger.de lediglich 900.000 Euro in die Landeskasse einzahlen muss.

Was war passiert? Bereits im März 2017, also mehr als ein Jahr, bevor die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirksam wurde, hatte die Landesdatenschutzbehörde eine Beschwerde erhalten, in der es um unrechtmäßige Videoüberwachung beim Sarstedter Unternehmen notebooksbilliger.de ging. Es folgte ein mehrjähriger Austausch zwischen Behörde und Unternehmen. Insbesondere argumentierte das Unternehmen, dass es akute Fälle von Bandendiebstahl in erheblichem Umfang auf dem Firmengelände gab und deshalb die Videoüberwachung erforderlich sei.

Tatsächlich kam es später, im Jahr 2023, zu strafrechtlichen Verurteilungen von vier ehemaligen Angestellten des Elektronikhändlers wegen schwerem Bandendiebstahl, wobei der Klau von 96 Notebooks und 18 Smartphones nachgewiesen wurde. Ob dieser Nachweis mittels Auswertung von Videoaufnahmen der Kameras gelang, geht aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht hervor.

Aus dem Bußgeldbescheid von Dezember 2020 geht allerdings hervor, dass Kameras beispielsweise „zum Verweilen einladende Bereiche (Sitzgelegenheiten) in den Verkaufsräumen“ filmten, außerdem öffentlich zugängliche Zonen des Außenbereichs mit sieben Kameras, Verkaufs- und Arbeitsräume sowie Teile des als Pausenbereich genutzten Außenbereichs mit 81 Kameras. Technisch-organisatorische Maßnahmen zur erforderlichen Schwärzung hätten gefehlt. Außerdem seien die Aufnahmen teils 60 Tage und damit über das gesetzlich gestattete Maß hinaus aufbewahrt worden.

Die LfD hatte die Höhe des Bußgelds aus Art. 83 DSGVO hergeleitet. Demnach dürfen Datenschutzaufsichtsbehörden in der EU bei schweren Verstößen bis zu 20 Mio. oder „oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs“ verhängen. Die LfD hatte für die Zeit von Januar bis Dezember 2019 Umsatzerlöse in Höhe von 735.842.390,61 Euro bei notebooksbilliger.de ermittelt und daraus einen Bußgeldrahmen von bis zu 29.433.695,62 Euro (vier Prozent) abgeleitet, den sie zu rund einem Drittel ausschöpfte.

Nach dem Einspruch von notebooksbilliger.de hat die Aufsichtsbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Hannover weitergegeben. Der Grund dafür liegt im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), nach dem sich in Deutschland die Datenschutzaufsichtsbehörden richten müssen. Kommt es zu Einsprüchen gegen ihre Entscheidungen, übernimmt die Staatsanwaltschaft den Fall – die Behörden können nur noch zuschauen. Weil der Bußgeldbescheid über 100.000 Euro lag, landete er nicht am Amtsgericht, sondern direkt am Landgericht (LG) Hannover.

Das LG Hannover setzte mit Beschluss vom 6. Mai 2024 (Az 128 OWi-LG 5301 Js 114949/21 (1/21)) das Bußgeld von 10,4 Mio. auf 700.000 Euro herab. Zwar hat es den Tathergang weitgehend bestätigt, bewertet die Verstöße aber geringer als die Aufsichtsbehörde. Ein Großteil der Videoaufzeichnungen seien ohne Sichtung gelöscht worden, außerdem habe sich der Elektronikhändler im Laufe des Verfahrens bis zum Bußgeldbescheid sehr kooperativ verhalten. Die LfD hatte auf eine mehrfach angebotene Ortsbesichtigung stets verzichtet. Hinzu kommt laut LG Hannover, dass die DSGVO 2019 und 2020 neues Recht war und daraus eine „gewisse Rechtsunsicherheit“ resultierte.

Insbesondere aber zog das LG Hannover eine andere Methode zur Bußgeldbemessung heran als die LfD 2020: Diese legte wie damals üblich ein Schema zugrunde, das die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) empfohlen hatte. Es orientiert sich fast ausschließlich am Jahresumsatz eines Unternehmens. Das LG nun zog die erst im Mai 2023 verabschiedeten „Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen“ des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) heran. Diese sind laut LG vorzuziehen.

Für, wie nach Ansicht des Gerichts vorliegend, Verstöße von geringem Schweregrad errechnete das LG für notebooksbilliger.de nun nur noch einen Höchstsatz von 2.943.369,56 Euro. Außerdem ermittelte es die Umsatzerlöse des Elektronikhändlers für 2019 und kam auf eine Umsatzrendite von lediglich 1,8 Prozent. Nach EDSA-Leitlinie ergebe das eine Maximalbuße von nun nur noch 2.207.527,17 Euro. Dieser Rahmen sei wegen mildernder Umstände zu rund einem Drittel auszuschöpfen gewesen, was die erwähnten 700.000 Euro ergab. Diese seien „wirksam, verhältnismäßig und ausreichend abschreckend“.

Gegen die Bußgeldsumme hat wiederum die Staatsanwaltschaft Hannover Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Celle eingelegt und ein Bußgeld von mindestens fünf Mio. Euro gefordert. Mit seinem nun bekannt gewordenem Beschluss vom 18. Dezember 2025 (Az. 3 ORbs 113/25), der heise online vorliegt, hat das OLG Celle das Bußgeld auf 900.000 Euro und damit nach eigener Aussage „moderat“ angehoben.

Das OLG hält es in seiner Begründung für rechtsfehlerhaft, dass das LG meinte, Bußgeldrahmen hätten, kurz nach dem die DSGVO wirksam wurde, zurückhaltend ausgeschöpft werden sollen. Diese Ansicht finde „weder im Gesetz noch in den einschlägigen Richtlinien eine Stütze“. Auch auf einen möglichen Reputationsschaden für das Unternehmen könne „jedenfalls nicht in entscheidendem Maße abgestellt werden“.

Denis Lehmkemper, der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsens, findet, dass deutsche Gerichte den DSGVO-Bußgeldrahmen „sehr zurückhaltend“ anwenden.

(Bild: LfD Niedersachsen)

In Niedersachsen hat Denis Lehmkemper im September 2023 das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten übernommen und führt seitdem auch dieses Verfahren fort. Er gab sich gegenüber heise online zufrieden mit dem Ausgang: „In dem Fall ging es um eine unrechtmäßige Videoüberwachung von Beschäftigten in großem Maßstab. Wir freuen uns, dass das Gericht unseren Argumenten gefolgt ist, denn Unternehmen haben gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine hohe Verantwortung und können nicht unbegrenzt in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen.“ Allerdings zeige die Herabsetzung der Bußgeldsumme, „dass deutsche Gerichte den im Unionsrecht festgelegten Bußgeldrahmen bei ihrer eigenen Zumessungsentscheidung sehr zurückhaltend anwenden.“

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(hob)