Europäischer Gerichtshof kassiert pauschale Urheberrechtsabgabe

Der Europäische Gerichtshof hält die pauschalen Forderungen nach einer Urheberrechtsabgabe für unzulässig. Die Verwertungsgesellschaften gehen trotzdem davon aus, dass sich an der Höhe der Abgabe in Deutschland nichts ändern wird.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Az. C-467/08) festgestellt, dass Urheberrechtsabgaben auf Datenträger nicht pauschal erhoben werden dürfen. Vielmehr müsse beim Einsatz der Medien und der Geräte zwischen beruflicher und privater Nutzung unterschieden werden. Schließlich soll die Urheberrechtsabgabe ein Ausgleich für Urheber, Hersteller und Künstler sein, denen durch Privatkopien der Werke Einnahmen entgehen. Somit dürfe sie auch nur erhoben werden, wenn es um den privaten Einsatz von Medien oder Geräten geht, eine pauschale Abgabe für geschäftlich genutzte Medien und Geräte sei mit dem "gerechten Ausgleich" für Privatkopien hingegen nicht zu vereinbaren.

Hintergrund dieses Urteils ist allerdings nicht der seit Jahren gährende Rechtsstreit in Deutschland, sondern eine Klage aus Spanien. Der dortige Autorenverband SGAE hatte gegen die Firma Padawan geklagt, die ihr Geld mit Einfuhr und Vertrieb von MP3-Playern, CD-Rs und anderen Rohlingen erwirtschaftet. Die SGAE verlangte eine pauschale Urheberrechtsabgabe, das beklagte Unternehmen wurde in erster Instanz zur Zahlung von 16.759,25 Euro für den Zeitraum 2002 bis 2004 verurteilt. Padawan ging in Berufung und die zweite Instanz, ein spanisches Provinzgericht, wandte sich mit der Fragestellung, welches die für die Bestimmung der Höhe und des Systems der Erhebung des "gerechten Ausgleichs" zu berücksichtigenden Kriterien sind, an den EuGH.

In seiner Vorabentscheidung kam der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss, dass es den Mitgliedsstaaten frei stehe, eine "Abgabe für Privatkopien" einzuführen, um Personen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und so den Schaden für nicht genehmigte Vervielfältigungen der Werke auszugleichen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass dies nur möglich ist, wenn die fraglichen Anlagen, Geräte und Medien auch tatsächlich zur Vervielfältigung, zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können und daher dem Urheber des geschützten Werks durch sie einen Schaden entstehen kann. Daraus folgert der Gerichtshof: "Die Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Vervielfältigungsmedien, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien erworben werden, ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar".

Der EuGH wies noch darauf hin, dass es nun Sache des spanischen Gerichts sei, die Übereinstimmung des nationalen Rechts mit der EU-Richtlinie zu beurteilen. Auch in Deutschland dürfte das Urteil Folgen haben, schließlich wird schon seit Jahren darum gestritten, ob die Urheberrechtsabgabe zulässig ist und bei Kopierern, MFPs, Druckern, Speichermedien und Wechseldatenträgern nicht zwischen beruflicher und privater Nutzung unterschieden werden muss.

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), in der die deutschen Verwertungsgesellschaften organisiert sind, sieht die Höhe der Vergütungen in Deutschland von dem Urteil allerdings nicht betroffen.

So hätten die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften schon in der Vergangenheit bei der Vereinbarung von Vergütungen sowie bei der Aufstellung von Tarifen berücksichtigt, dass vergütungspflichtige Produkte je nachdem, ob sie an private oder an gewerbliche Nutzer geliefert werden, in unterschiedlichem Maße zur privaten Vervielfältigung genutzt werden. "Aus administrativen Gründen, die sowohl im Interesse der Verwertungsgesellschaften als auch der Vergütungsschuldner lagen, wurden jedoch bisher alle vergütungspflichtigen Produkte eines Typs mit einer einheitlichen Vergütung belegt", heißt es in einer offiziellen Stellungnahme. "Sollte die Entscheidung des EuGH dazu führen, dass die Vergütungsschuldner künftig auf unterschiedlichen Vergütungen für privat oder gewerblich genutzte Produkte bestehen sollten, und wäre somit statt der bisherigen Durchschnittsvergütung eine höhere und eine niedrigere Einzelvergütung zu bilden, so wird sich dadurch das Gesamtvergütungsvolumen nicht verändern." Im Übrigen würden die Verwertungsgesellschaften davon ausgehen, dass das geltende deutsche Recht europarechtskonform sei. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)