FAQ Aufhebungsvertrag: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Wollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen, wird oft ein Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung angeboten. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

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Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Wollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen, wird oft ein Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung angeboten. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet die wichtigsten Fragen zu diesem Thema:

Weil diese Variante viele Vorteile hat. Der Arbeitgeber riskiert keine Überprüfung der Kündigungsgründe durch das Arbeitsgericht und muss auch keine Kündigungsfristen beachten. Auch den besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen, Eltern in Elternzeit, pflegende Angehörige oder Schwangere muss er nicht beachten. Der Aufhebungsvertrag muss außerdem schriftlich geschlossen werden, sonst ist er unwirksam.

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin

(Bild: Alexander Bredereck)

Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucher- zentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen.

Die üblichen Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Zeitpunkt zu dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Desweiteren sollten auch die verbleibenden Ansprüche des Arbeitnehmers, wie beispielsweise eine Freistellung, das Arbeitszeugnis, die Rückgabe beziehungsweise Weiternutzung des Dienstwagens oder sonstigen Firmeneigentums geregelt werden. Resturlaub kann allerdings nur mit der unwiderruflichen Freistellung abgegolten werden. Handelt es sich um eine widerrufliche Freistellung, ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite, wenn er den Resturlaub pro Forma beantragen lässt und gewährt.

Nein. Der Betriebsrat hat beim Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Mitbestimmungsrecht. Für den Arbeitnehmer ist es aber schon aus Beweisgründen günstig, ein Mitglied des Betriebsrates zu den Verhandlungen hinzuzuziehen.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Richtwert ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Muss der Arbeitnehmer eine Sperrzeit befürchten, sollte er auf einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung bestehen. Für die Abfindung müssen allerdings weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Außerdem ist der Betrag unter Umständen steuerbegünstigt.

Arbeitnehmer sollten bedenken, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Hat der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag unter arglistiger Täuschung oder durch Drohung erzwungen, kommt in engen Grenzen eine Anfechtung in Betracht. Arbeitgeber sollten bedenken, dass eine solche Anfechtung innerhalb eines Jahres erklärt werden kann. Bei erfolgreicher Anfechtung wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Das kann für den Arbeitgeber sehr teuer werden. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)