Rechtliche Bedenken bei dreimonatiger IP-Adressspeicherung

Nachdem die Bundesregierung ihren neuen Vorschlag zur Vorratsdatenspeicherung auf den Weg gebracht hat, gibt es Kritik von Providern und Datenschützern.

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Eine Person hält ein mobiles Endgerät, über das ein Achtung-Zeichen retouchiert ist, in ihrer rechten Hand, während sie ihre linke Hand abweisend in die Kamera hält.

(Bild: Andrii Yalanskyi / Shutterstock.com)

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This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der Vorschlag für eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung von der von CDU, CSU und SPD getragenen Bundesregierung hat unterschiedliche Echos ausgelöst. Kritik kommt dabei von Verbänden der Telekommunikationswirtschaft, der Bundesdatenschutzbeauftragten sowie der Zivilgesellschaft. Begrüßt wird die geplante Einführung etwa von Polizeigewerkschaften.

Eher technisch wirken einige Einwände, die von Unternehmensverbänden kommen. Es dürfe bei der IP-Adressspeicherung nicht erneut zu Unsicherheiten kommen, fordert etwa Frederic Ufer für den Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM). „Wenn Unternehmen zur Speicherung von IP-Adressen und den zu ihrer Zuordnung erforderlichen Daten verpflichtet werden, müssen die Vorgaben mit realistischen Fristen versehen sein“, forderte Ufer. Derzeit ist vorgesehen, dass die Anbieter nach Inkrafttreten des Gesetzes binnen sechs Monaten die notwendige Infrastruktur errichten müssen. „Besonders problematisch ist die Einbeziehung von IP- und Portdaten in Netzen mit Carrier Grade NAT“, warnt Sven Knapp vom Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko). „Hier drohen massive technische und wirtschaftliche Belastungen, insbesondere für kleine und mittelständische Netzbetreiber.“

Neben Fristen und Kosten beschäftigen Zweifel an der tatsächlichen Vereinbarkeit mit den rechtlichen Rahmenvorgaben den Verband der Internetwirtschaft Eco. „Der Entwurf verfehlt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und schafft erneut eine anlasslose Datenspeicherung ohne nachweisbaren Mehrwert für die Strafverfolgung“, sagt Eco-Vorstand Klaus Landefeld. „Drei Monate IP-Adressspeicherung bedeuten nicht mehr Sicherheit, sondern mehr Datenspeicherung auf Verdacht.“ Die anlasslose dreimonatige Speicherung gehe über das erforderliche Maß hinaus, moniert auch der Breko.

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Schon vor Jahren hatten Strafverfolger beim BKA ausgewertet, nach welcher Zeit sie regelmäßig keinerlei Auskunft mehr zu IP-Nutzern von den Providern erhielten. Im politisch besonders relevanten Feld der Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern gab das BKA 2022 an, dass den Strafverfolgern etwa die Daten des NCMEC in den meisten Fällen binnen einer Woche übergeben werden, durch die Anbieter beauskunftbar gewesen wären 80 Prozent bei einer 14-tägigen Speicherpflicht.

Genau hier setzt auch ein Hauptkritikpunkt der unabhängigen Bundesdatenschutzbeauftragten an. „Die Gesetzesbegründung verweist auf polizeiliche Praxiserfahrung und dass mit einer Speicherdauer von drei Monaten voraussichtlich ein relevanter Teil der maßgeblichen polizeilichen Sachverhalte abgedeckt werden könne“, erklärt ein Sprecher. Aus Sicht der BfDI gibt es keine ausreichende Datenbasis zur Beurteilung, welche Speicherdauer tatsächlich ausgewogen wäre. Gemessen an den wahrscheinlichsten Fallkonstellationen sei eine Speicherverpflichtung von zwei bis drei Wochen auch bei besonderen, etwa terroristischen Gefahrenlagen regelmäßig ausreichend, hätten die Ermittler bislang argumentiert – davon weiche der Gesetzentwurf nun ab und beschränke sich damit nicht auf das „absolut Notwendige“. Der Korridor für eine rechtskonforme Implementierung sei weiterhin ausgesprochen schmal, heißt es vom Sprecher der krankheitsbedingt aus dem Amt scheidenden Louisa Specht-Riemenschneider.

Deutliche Kritik kommt vom Deutschen Anwaltverein. „Auch eine abgespeckte Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Vorratsdatenspeicherung“, bilanziert dieser deutlich – eine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger wie etwa Anwälte sieht die Regelung nicht vor. „Während die Speicherdauer von drei Monaten deutlich über das erforderliche Maß hinausgeht, ist für die Verwertung weder eine richterliche Kontrolle noch eine Beschränkung auf eine Mindestschwere der aufzuklärenden Straftat vorgesehen, sodass die Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht fraglich ist.“ Auch zivilgesellschaftliche Gruppen mit Digitalfokus äußerten klare Kritik an dem Vorhaben.

Politisch ist der Widerstand gegen den neuen Anlauf bislang verhalten. Kritik kam von Einzelpolitikern der im Bundestag vertretenen Oppositionsparteien. Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz sieht erneut große juristische Bedenken trotz geänderter Weltlage, die Linken-Innenpolitikerin Clara Bünger sprach von einem „Frontalangriff auf die digitalen Grundrechte von über 80 Millionen Menschen“. Die außerparlamentarische FDP, die sich über Jahre und auch in Regierungsverantwortung gegen die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen hatte, prophezeit dem Vorhaben ein erneutes Scheitern vor Gericht.

(kbe)