Rückgaberecht im Versandhandel: Ausprobieren ohne Wertersatz

Der Bundesgerichtshof hat zum Thema Wertersatz gegen den Online-Handel und für den Kunden entschieden. Doch auch für Verbraucher ist das kein Grund zur Freude: Sieht der Handel gar keine Chance mehr auf Wertersatz, dürften Preiserhöhungen die Folge sein.

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Von
  • Marzena Sicking

Verbraucherschützer freuen sich, für Online-Händler ist es keine gute Nachricht: Erneut hat ein Gericht, in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH), beim Thema Widerrufsrecht und Wertersatz im Fernabsatzhandel zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. Damit sind Versand- und Online-Händler einen weiteren Schritt von der erhofften Eindämmung des Rücksende-Missbrauchs entfernt. Doch auch für Verbraucher könnte dieses Urteil noch unangenehme Folgen haben.

In einem Punkt dürften sich Händler, Verbraucher und Juristen einig sein: Wer online Waren bestellt, darf sie nicht nur auspacken, sondern auch ausprobieren. Schließlich habe der Käufer die Ware vorher nicht testen können, daher müsse ihm das Recht zugestanden werden, dies nach Erhalt der Ware nachzuholen und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, so auch das Argument der Richter am Bundesgerichtshof. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Artikel nach einem solchen Test und der darauffolgenden Rücksendung nicht mehr als neuwertig weiterverkauft werden kann (Urteil 3.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09). Unterschiedliche Auffassungen gibt es in vielen Fällen allerdings darüber, was noch "ausprobieren" und was schon "benutzen" war.

Der Fall: Händler und Verkäufer hatten im August 2008 per Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro abgeschlossen. Das Angebot des Online-Händlers hatte der Kunde als PDF-Anhang erhalten, die Mail enthielt die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Diese hatte der Händler um folgenden Zusatz ergänzt: "Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Die Ware wurde gegen Barzahlung angeliefert, der Kunde baute das Bett auf und befüllte es mit Wasser. Nachdem er das Bett drei Tage lang genutzt hatte, übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 Euro und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 Euro sei wieder verwertbar.

Der Kunde reichte Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding ein (Az.: 17 C 683/08) und verlangte die Erstattung des kompletten Kaufpreises. Das Amtsgericht fällte ein Urteil zu Gunsten des Kunden, ebenso die nächsthöhere Instanz, das Landgericht Berlin (17 C 683/08). Auch die Revision des Händlers vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Eine Ware, die der Verbraucher zurückgibt und die von ihm schon genutzt wurde, lässt sich schwerlich wieder als "neu" verkaufen. Daher gesteht der deutsche Gesetzgeber dem Händler zu, einen Wertersatz für eine solche Wertminderung der Ware vom Verbraucher zu verlangen. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das bestätigte der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil. Allerdings heißt es darin auch: "Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist."

Wegweisend für den Bundesgerichtshof dürfte hierbei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. 9. 2009 (C-489/07) gewesen sein, in dem die deutschen Regelungen zum Wertersatz im Falle des Widerrufes gekippt wurden. Dazu Rechtsanwalt Johannes Richard: "Zusammengefasst gibt es keinen Wertersatz, wenn der Verbraucher die Ware "ausprobiert". Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt werden oder wenn der Verbraucher ungerechtfertigt bereichert ist, beispielsweise sich einen guten Anzug für eine Hochzeit bestellt, um diesen danach zurückzugeben. Dies wird in der Praxis jedoch kaum nachweisbar sein."

Das Urteil ist für Online-Händler ein herber Rückschlag, könnte sich aber auch für die Masse der Verbraucher nachteilig auswirken: Sollte die Rechtsprechung bei dieser Auffassung bleiben und im Zweifelsfall noch als Produkttest werten, was für den Händler schon eine normale Nutzung der Ware ist, wird dem Handel nichts anderes übrig bleiben, als mit einer entsprechenden "Mischkalkulation" zu arbeiten. "Schäden", die durch Widerruf ohne Wertersatz entstehen, werden von vornherein einkalkuliert und über den Preis auf den Kunden umgelegt. So müssen schließlich alle Verbraucher für die wenigen zahlen, die Missbrauch mit dem Widerrufsrecht betreiben. Dies hatte übrigens auch die Richterin am Europäischen Gerichtshof dem Handel empfohlen. (map)