Oberlandesgericht Hamm verurteilt fehlenden Hinweis auf Werbung

Verbraucher dürfen nicht über den Zweck eines werblichen Schreibens getäuscht werden. Das hat auch das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil bestätigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Wenn es darum geht, die Aufmerksamkeit der potentiellen Kunden zu erregen, zeigen sich manche Firmen ein wenig zu forsch. So bestätigte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem jetzt veröffentlichten Urteil, dass es sich um Irreführung handelt, wenn der werbliche Charakter einer Sendung nicht offenbart wird (19.08.2010, Az.: I-4 U 66/10)

So hatte eine Firma den durchaus kreativen Einfall, Karten an mögliche Interessenten zu verschicken, die optisch einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden waren. Die Karte enthielt den Hinweis "Info-Post schwer" und die Aufforderung: "Bitte rufen Sie uns an!" sowie die Telefonnummer der werbenden Firma. Meldete sich der Empfänger einer solchen Karte unter dieser Telefonnummer, fand er sich überraschend in einem Beratungs- bzw. Verkaufsgespräch wieder, von einer angeblich verpassten Sendung war natürlich nicht mehr die Rede.

Gegen diese Art der Werbung ging ein Wettbewerber der Firma juristisch vor und erwirkte ein Verbot, dass nun vom 4. Zivilsenat des OLG Hamm bestätigt wurde. So liegt nach Auffassung des Senats eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung nicht zustellen können und der Empfänger der Karte so zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen. Diese Art von Irreführung des Kunden verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und ist nicht erlaubt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)