Kündigung: Die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer

Rechtsanwalt Alexander Bredereck erklärt Arbeitnehmern, die von einer Kündigung betroffen sind, worauf Sie jetzt achten müssen und welche Schritte als nächstes zu unternehmen sind.

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  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwalt Alexander Bredereck erklärt Arbeitnehmern, die von einer Kündigung betroffen sind, worauf Sie jetzt achten müssen und welche Schritte als nächstes zu unternehmen sind.

Arbeitnehmer, die von Ihrem Chef eine Kündigung erhalten geraten häufig in einen Schockzustand. Doch für lange Überlegungen ist in einer solchen Situation keine Zeit. Wer den Gang in die Arbeitslosigkeit durch eine Abfindung erleichtern will, darf nicht lange zögern. Es sind eine Menge Formvorschriften zu beachten und wichtige Fristen. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin-Mitte, fasst nachfolgend die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, zusammen.

Kündigungen per Fax, Mail, SMS oder Telegramm sind ebenso unwirksam, wie mündlich ausgesprochene Kündigungen. Außerdem: Ist die Kündigung auf dem offiziellem Briefpapier der Firma erfolgt? Hat ein zum Ausspruch der Kündigung berechtigter Vorgesetzter unterzeichnet? Ist die Vollmacht nachgewiesen? Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die Kündigung mangels ordnungsgemäßem Nachweis der Bevollmächtigung zurückzuweisen. Das muss unverzüglich erfolgen.

Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucher- zentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen. Kontakt und weitere Informationen: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Die Kündigung kann auch deshalb unwirksam sein, weil sie Sonderkündigungsschutz genießen und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt wurden. Das kann der Fall sein, wenn sie schwanger sind, Mutterschutz genießen oder sich in der Elternzeit befinden. Aber auch behinderte Menschen, Menschen die Familienangehörige pflegen, Betriebsräte oder Ersatzmitglieder können besonderen Kündigungsschutz genießen.

Voraussetzung dafür ist, dass in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind? Jeder Mitarbeiter, auch wenn er nur wenige Stunden pro Woche arbeitet, zählt mindestens mit 0,5. Gerade wenn die Zahl der Mitarbeiter im Bereich von zehn liegt, kommt es auf die genaue Zählweise an. Auch Praktikanten können mitzählen, wenn sie wie in einigen Branchen (z.B. bei den Medien, im Kunstbereich und bei den Ingenieuren und Architekten) eigentlich nicht zur Ausbildung, sondern an Stelle fester Mitarbeiter beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber muss die gesetzliche, die arbeitsvertragliche und eventuelle tarifliche Kündigungsfrist einhalten. Die längste, also die für den Arbeitnehmer günstigste Frist gilt. Arbeitnehmer, die sich später mit dem Arbeitgeber einigen, müssen beachten, dass auch bei einer Einigung mit dem Inhalt, Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, die Kündigungsfrist eingehalten wird. Andernfalls kommt es später zu einer (teilweisen) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Wer nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht, kann in aller Regel nicht mehr auf eine Abfindung hoffen. Auch wenn es Ihnen eigentlich um eine Abfindung geht – Sie müssen zuerst eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Je größer Ihre Chancen sind, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, um so mehr wird der Arbeitgeber zahlen, um Sie nicht weiter beschäftigen zu müssen. Richtwert: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei kurzer Beschäftigungszeit 1-2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Manager, Führungskräfte und Leitende Angestellte bekommen regelmäßig mehr.

Echte freie Mitarbeiter haben keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Prüfen Sie aber, ob Sie überhaupt freier Mitarbeiter sind. Entscheidend ist nicht, was in ihrem Vertrag steht, sondern wie die Arbeit tatsächlich verrichtet wurde. Wer zu regelmäßigen Zeiten in der Firma erscheinen muss, Urlaub bekommt, sich an Pausenzeiten hält und am freien Markt nicht als Unternehmer auftritt, ist oft scheinselbständig. Das bedeutet, er ist eigentlich Arbeitnehmer und hat daher auch Kündigungsschutz. Auch hier muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage eingereicht werden.

Ein sehr gutes Arbeitszeugnis ist heute unverzichtbar für die spätere Bewerbung. In vielen Zeugnissen sind Fehler enthalten. Manchmal geschieht dies aus Nachlässigkeit, manchmal steckt die Absicht dahinter, potentiellen neuen Arbeitgebern ein verdecktes Zeichen zu geben. Ein solches Zeugnis sollte man nicht widerspruchslos hinnehmen. Neuerdings hört man auch, ein gutes Zeugnis, sei besser als ein sehr gutes, da bei einem sehr guten Zeugnis der Verdacht aufkommen könne, es handele sich um ein Gefälligkeitszeugnis. Das ist Unsinn. Kein Arbeitgeber stellt nur aufgrund des Zeugnisses ein. Wer aber nicht sehr gute Zeugnisse vorlegen kann, wird regelmäßig gar nicht erst zum Bewerbungsgespräch eingeladen.

Diese Tipps können eine individuelle juristische Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten sie sich vorsorglich an einen Anwalt wenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn in dem Betrieb, in dem Sie arbeiten mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Wegen der einzuhaltenden Fristen ist es wichtig, den Rat so schnell als möglich, einzuholen. Wenn Sie mit einer Kündigung rechnen und eine Benachrichtigung über ein abzuholendes Einschreiben erhalten, sollten Sie erst zum Anwalt und erst nach der Beratung ggf. zur Post gehen. (Marzena Sicking) / (map)
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