Urlaubsanspruch verfällt bei langer Krankheit

Arbeitnehmer, die über längere Zeit erkrankt sind, verlieren ihre Urlaubsansprüche. Lediglich der gesetzlich garantierte Mindesturlaub bleibt ihnen erhalten, der Rest verfällt.

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Von
  • Marzena Sicking

Schlechte Nachrichten für alle Angestellten: Arbeitnehmer, die über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig waren und dann in den Betrieb zurückkehren, müssen damit rechnen, dass von ihrem Urlaub nur noch der Mindestanspruch übrig ist.

Bisher galt es als üblich, dass kranke Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch behalten und ihn auch ins neue Jahr übertragen dürfen. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 244/10) aber keinesfalls verbindlich. Vielmehr haben kranke Arbeitnehmer nach europäischem Recht nur Anspruch auf ihren gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen. Kann der Rest wegen Krankheit nicht genommen werden, verfällt er. Ausnahmen gibt es nur, wenn der entsprechende Tarifvertrag andere Regelungen vorsieht.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der laut seinem Tarifvertrag einen Anspruch auf 30 Urlaubstage jährlich hat. Der Mann war vom 23.06.2007 bis zum 07.10.2009 arbeitsunfähig erkrankt und verlangte nach Rückkehr in den Betrieb, dass ihm für 2007 und 2008 nicht nur der gesetzlich garantierte Mindesturlaub, sondern auch der tarifliche Mehrurlaub von jeweils noch 10 Urlaubstagen zu gewähren sei.

Das Arbeitsgericht Koblenz hatte die Klage abgewiesen, auch in der Berufung vor dem LAG Rheinland-Pfalz wurde sein Wunsch nicht gewährt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. In der Begründung hieß es, die Ansprüche auf den tariflichen Mehrurlaub sind in diesem Fall gemäß § 26 Abs. 2 lit. a TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) am 31.05.2008 bzw. am 31.05.2009 verfallen, weil ihn der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht habe antreten können.

So könnten Tarifvertragsparteien die Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Dies sei auch in diesem Fall geschehen. So sei man von der gesetzlichen Regelung abgewichen und habe den Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres befristet, sondern einen Antritt des Urlaubs auch noch bis zum 31.05. des Folgejahres zugelassen. Es sei aber auch klar, dass der Urlaub spätestens zu diesem Zeitpunkt angetreten werden müsse, da er sonst verfalle. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist jedoch nicht notwendig, wenn die Tarifvertragsparteien – wie hier – eine eigenständige Urlaubsregelung treffen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Mainzer Senat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)