Aus der Praxis: Die Top-20 der Umsatzsteuer-Fehler, Teil I

Jeden Monat geben die Experten von steuerberaten.de auf heise resale praxisnahe Steuertipps für Unternehmer. Das Thema im Januar sind die häufigsten Fehler, die Unternehmer bei ihrer Umsatzsteuererklärung machen.

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Von
  • Marzena Sicking

Jeden Monat geben die Experten von steuerberaten.de auf heise resale praxisnahe Steuertipps für Unternehmer. Das Thema im Januar sind die häufigsten Fehler, die Unternehmer bei ihrer Umsatzsteuererklärung machen.

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist mit einigem Abstand die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Nach der Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 Prozent ist die Umsatzsteuer durch ihre weiter gestiegene Bedeutung als Einnahmequelle des Staates wie auch durch zunehmenden Steuerbetrug ( z.B. Karussellgeschäfte) in den letzten Jahren zunehmend in den Blickpunkt der Finanzverwaltung gerückt.

Grundsätzlich gilt, dass die Umsatzsteuer 19 Prozent auf den sog. Nettowert ausmacht. Doch ist das Umsatzsteuerrecht eine nicht immer so einfache Angelegenheit. Es gibt Steuerbefreiungen, den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent oder es ergibt sich je nach Art und Ort der Lieferung oder Leistung, dass der Umsatz gar nicht in Deutschland sondern im Ausland zu versteuern ist. Und man kann manchmal zur Umsatzsteuerpflicht optieren oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Und was besagt eigentlich das Seeling-Urteil oder die Margenbesteuerung? – Viele Fragen und Fehlermöglichkeiten!

Viele Feinheiten sind zu bedenken und haben bei Nicht-Beachtung erhebliche finanzielle Auswirkungen, die für den Unternehmer nicht selten existenziell sein können.

Dipl.-Kfm. Ralf Müller von Baczko, Steuerberater. Als studierter Betriebswirt hat Ralf Müller von Baczko 1987 die Kanzlei MVB & CIE. Müller von Baczko, Steuerberatungsgesellschaft mbH mitbegründet und als Hauptgeschäftsführer geleitet. Ab 1990 expandierte Müller von Baczko mit mehreren Niederlassungen bundesweit. Der vielfach musisch begabte Familienvater ist der geistige Vater des Konzepts und Geschäftsführer von steuerberaten.de.

1. Der Unternehmer – Wann bin ich Unternehmer?

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist man schneller als man denkt. Dafür muss man nicht unbedingt ein Unternehmen gegründet haben oder gar Gewinne erzielen wollen.

Das Umsatzsteuergesetz besagt, dass jeder Unternehmer ist, der selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

Beispiel: Ein Jugendlicher versteigert in fünf Auktionen bei eBay seine Kinder-CD-Sammlung. Der Jugendliche ist selbstständig und nachhaltig (fünf Mal) tätig und hat die Absicht Einnahmen zu erzielen. Damit ist er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

2. Lieferung oder Dienstleistung – Hauptleistung – Nebenleistung

Im Umsatzsteuerrecht gilt: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. Damit ist gemeint, dass grundsätzlich von der Einheitlichkeit der Lieferung oder Dienstleistung ausgegangen wird.

Beispiel: Ein Buchhändler sendet einer alten Dame regelmäßig Bücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen. Für den Versand berechnet der Buchhändler eine Pauschale für Verpackung und Porto. Hierauf entfallen ebenso wie auf die Lieferung der Bücher 7 Prozent Umsatzsteuer.

3. Dienstleistungen ausländischer Unternehmer

Beliebt ist die Werbung auf Google-Seiten. Da Google in Irland sitzt, wird deutschen Unternehmern für die Leistung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Dahinter steckt das sog. Reverse-charge-Verfahren. Der deutsche Unternehmer muss die Umsatzsteuer für Google abführen und daher auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung melden. Meistens kann der Unternehmer diese für Google abgeführte Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen.

4. Dienstleistungen in das Ausland

Dies ist nun der umgekehrte Fall. Deutsche Unternehmer erbringen Dienstleistungen an ausländische Unternehmer. Grundsätzlich sind Dienstleistungen an ausländische Unternehmer im Ausland zu versteuern und dann übernehmen die ausländischen Unternehmer die Umsatzsteuer für ihre deutschen Dienstleister. Allerdings gibt es Ausnahmen von der Regel, zum Beispiel bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen oder bei der Vermietung von Beförderungsmitteln.

5. Leistungen an Unternehmer

Solange der deutsche Unternehmer in Deutschland liefert oder in Deutschland seine Dienstleistungen erbringt, ist es recht einfach. Es entsteht (normalerweise) die deutsche Umsatzsteuer. Der Unternehmer sollte nur aufmerksam werden, wenn er ins Ausland liefert oder leistet. Denn steuerfreie Lieferungen und Dienstleistungen in das Ausland entstehen nur dann, wenn der Leistungsempfänger ebenfalls ein Unternehmer ist.

Ist der Ausländer ein Scheinunternehmer oder kauft er die Gegenstände für den privaten Bereich, ist die Steuerbefreiung nämlich nicht möglich. Daher muss der leistende Unternehmer als Beweis für die Unternehmereigenschaft des Ausländers die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Ausländers nicht nur dokumentieren sondern auch überprüfen. Da diese Nummer nur im europäischen Ausland vergeben wird, müssen Unternehmer im nichteuropäischen Ausland ihre Unternehmereigenschaft anders nachweisen. Zum Beispiel durch eine Bestätigung ihrer Finanzbehörde. (Marzena Sicking) / (map)

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(masi)