BGH: Ein Bild ist im Online-Verkauf ebenso bindend wie der Text

Ein Käufer hat Anspruch darauf, eine online gekaufte Ware so zu erhalten, wie sie auf den Fotos beim Angebot abgebildet ist. Dies legt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes nahe.

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Von
  • Marzena Sicking

Soll Ware im Internet verkauft werden, dann wird das Angebot meist von Produktbildern begleitet. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs deutlich macht, sollte der Verkäufer bei der Auswahl der Fotos aber sehr sorgfältig vorgehen. Denn die Darstellung kann ebenso bindend sein wie der Begleittext (Urteil vom 12. Januar 2011, Az.: VIII ZR 346/09).

Verhandelt wurde der Fall einer gewerblichen Restwertkäuferin. Diese hatte für 5120 Euro ein Unfallfahrzeug gekauft, das von einem Kfz-Sachverständigenbüro im Auftrag eines Autohauses online in einer Restwertbörse angeboten wurde. Das Fahrzeug wurde nicht nur in einem Text ausführlich beschrieben, sondern auch auf mehreren Fotos abgebildet. Auf einem dieser Bilder war eindeutig eine Standheizung zu erkennen, die allerdings bei der Aufzählung der Zusatzausstattung im Beschreibungstext nicht aufgeführt wurde.

Als die Käuferin das Fahrzeug nun abholte, musste sie feststellen, dass die Standheizung vom Verkäufer ausgebaut worden war. Daraufhin forderte sie von dem Kfz-Sachverständigenbüro die Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer anderen gebrauchten Standheizung. Dies wurde von den Vorinstanzen abgelehnt, die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Die Richter des BGH machen aber deutlich, dass der Klägerin gemäß § 439 Abs. 1 BGB durchaus ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht. Das heißt, sie kann zwar nicht sofort das Geld für Kauf und Einbau einer anderen Standheizung fordern, vom Verkäufer (dem Autohaus) aber die Nacherfüllung, also den Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder den Einbau einer gleichwertigen Standheizung verlangen.

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im vorliegenden Fall den Schadensersatzanspruch deshalb abgelehnt. Dies lag allerdings nicht zuletzt daran, dass die Frau die "Falschen" verklagt hatte: Sie hätte sich mit ihrer Forderung nämlich direkt an den ursprünglichen Besitzer des Wagens wenden müssen und nicht an das Sachverständigenbüro, das den Wagen lediglich im Auftrag angeboten hatte.

Ein Käufer hat demnach tatsächlich Anspruch darauf, eine Ware so zu erhalten, wie sie beim Angebot abgebildet ist. Dazu muss er im ersten Schritt den Anspruch auf Nacherfüllung beim Verkäufer geltend machen, gegebenenfalls auch Klage gegen den Verkäufer einreichen. Eine juristisch tragbare Einschätzung der Konsequenzen aus dem aktuellen Urteil kann jedoch erst dann erfolgen, wenn der BGH eine ausführliche Begründung des Urteils vorgelegt hat. (map)