Sachsens Verfassungsgerichtshof kippt in Teilen den "Großen Lauschangriff"

Sachsen muss sein im Vorjahr geändertes Verfassungsschutzgesetz neu formulieren.

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  • dpa

Sachsen muss sein im Vorjahr geändertes Verfassungsschutzgesetz neu formulieren. Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat die Regelungen zum "Großen Lauschangriff" zur Bekämpfung organisierter Kriminalität am Donnerstag in wesentlichen Teilen gekippt. Die Vorschrift verstößt gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und der Menschenwürde, entschieden die Richter. Die Überwachung privaten Wohnraums sei unzureichend geregelt. Zudem wird laut Urteil durch die Gesetzesänderung von April 2004 das Trennungsgebot für Aufgaben von Polizei und Geheimdienst verletzt (Az.: Vf. 67-II-04).

Sachsens oberste Richter gaben der Staatsregierung bis zum 30. Juni 2006 Zeit, das Gesetz zu ändern. Der Verfassungsgerichtshof wollte die Vorschriften nicht vollständig aufheben, um die Bekämpfung Organisierter Kriminalität nicht zu gefährden. Ab sofort müssten Polizei und Verfassungsschutz ihre Tätigkeit aber bei den Ermittlungen an dem Urteil orientieren und die Vorschriften restriktiv angewendet werden, hieß es. Mit dem Urteil war eine Klage von 30 Landtagsabgeordneten der vergangenen Wahlperiode im Wesentlichen erfolgreich.

In dem neuen Gesetz muss der "Große Lauschangriff" laut Verfassungsgerichtshof so geregelt werden, dass der "Kernbereich privater Lebensgestaltung" unangetastet bleibt. Bereits begonnene Abhörmaßnahmen müssen gegebenenfalls abgebrochen oder Aufzeichnungen vernichtet werden, wenn die Intimsphäre beeinträchtigt ist. Mängel gebe es auch bei der Weitergabe von Daten. "Der Verfassungsschutz darf an die Polizei nur diejenigen Daten weiter geben, die die Polizei auch selber hätte sammeln dürfen", sagte Verfassungsgerichtshofpräsident Klaus Budewig. Das Gericht berief sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2004.

Der rechtspolitische Sprecher der PDS, Klaus Bartl, begrüßte die Entscheidung. "Das ist ein guter Tag für die Bürgerrechte", sagte er. 29 Landtagsabgeordnete seiner Partei sowie eine parteilose Parlamentarierin hatten geklagt. Ihr Vertreter, Verfassungsrechtler Erhard Dennigner, zeigte sich erfreut über das Urteil. "Unser Ziel ist im Wesentlichen erreicht."

Aber auch der Freistaat sah sich trotz der erforderlichen Änderungen in seiner Position bestätigt. "Die entscheidende Frage ist zu unseren Gunsten entschieden worden: Der Wohnraum darf beobachtet werden - nur die Gesetze müssen nachgebessert werden", sagte Sicherheitsrechtler Dirk Heckmann. Die CDU-Landtagsfraktion betonte, die erweiterte Zuständigkeit des Verfassungsschutzes müsse mit Blick auf den Terrorismus beibehalten werden.

Auf Bundesebene hatte das Bundesverfassungsgericht die erste Fassung des Gesetzes zur akustischen Überwachung von Privatwohnungen im März 2004 für verfassungswidrig erklärt. Mitte Juni einigten sich die Parteien in Berlin allerdings auf eine Neufassung des Gesetzes, die den "Großen Lauschangriff" Strafverfolgern auch künftig prinzipiell als Ermittlungsinstrument zur Verfügung stellt und von Datenschützern bereits heftig kritisiert wurde. (dpa) / (jk)