Abmahnanwalt scheitert mit Klage gegen Heise

Dem Karlsruher Rechtsanwalt Peter Nümann ist es misslungen, Teile der Berichterstattung in c't über das Geschäftsgebaren von Massenabmahnern verbieten zu lassen.

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Von
  • Christian Persson

Der Karlsruher Rechtsanwalt Peter Nümann ist mit dem Versuch gescheitert, dem Heise Zeitschriften Verlag Teile der Berichterstattung über das Geschäftsgebaren von Massenabmahnern verbieten zu lassen. Nümann, der selbst als Massenabmahner im Urheberrechtsbereich gilt, sah durch Passagen eines c't-Artikels seinen Ruf und seine Ehre verletzt. Dieser Ansicht widersprach das Oberlandesgericht Köln nun in einem Berufungsurteil deutlich.

In der Auseinandersetzung ging es um den Beitrag "Die Abmahn-Industrie" (PDF-Download), der in c't 1/10 erschienen ist. In dem Artikel hatte c't darüber berichtet, dass Tauschbörsennutzer in großer Zahl abgemahnt werden. Unter der Zwischenüberschrift "Gebührenfalle" stellte der Autor des Berichts ohne Nennung von Namen abstrakte Überlegungen für den Fall an, dass ein Rechtsanwalt dem Abgemahnten Kosten in Rechnung stellt, die seinem Mandanten in der Höhe nicht entstanden sind. Wörtlich heißt es im Artikel dazu: "Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß."

Unter der darauf folgenden Zwischenüberschrift "Kurze Wege" befasste sich der Autor mit "einigen Protagonisten der Abmahn-Szene". Namentlich nannte er "zum Beispiel die Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Lang", die "unter anderem Tauschbörsen-Uploads für weniger bekannte Musiker" abmahne. Diese Gestaltung, also die Nähe der Namensnennung zu den abstrakten Überlegungen, hatte Nümann dazu veranlasst, nicht nur vom Verlag, sondern sogar vom Autor persönlich mit einer Abmahnung Unterlassung zu fordern. Ihm "als Organ der Rechtspflege" werde "wahrheitswidrig strafrechtliches Fehlverhalten unterstellt".

Als der Verlag die Abmahnungen erwiderte, klagte Nümann am Landgericht Köln und bekam im Juli 2010 Recht (Az. 28 O 146/10). In Zusammenhang mit der Namensnennung Nümanns im selben Artikel seien die abstrakten Überlegungen zur Strafbarkeit von falschen Abrechnungen als Tatsachenbehauptungen zu werten, da der "durchschnittliche Leser" von c't dies so verstehe, urteilte die Kammer.

Der Verlag legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung am OLG Köln ein -- mit Erfolg (Az. 15 U 130/10). Aus dem beanstandeten Textteil ergebe sich kein Bezug zu Nümanns Rechtsanwaltskanzlei. Die Berichterstattung bleibe durchgehend abstrakt. Die Kanzlei werde "als eine von mehreren Protagonisten der Abmahn-Szene beleuchtet, zu der die Kanzlei auch unstreitig gehört", erklärte der 15. OLG-Senat in seiner Urteilsbegründung. Bezogen auf Nümanns Kanzlei "werden nur unstreitige Umstände, die auf eine besonders ausgeprägte effiziente Abmahntätigkeit hindeuten, vor Augen geführt." Der Senat vermochte in dem Artikel keine das Unternehmens- bzw. Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Außerungen zu erkennen.

Weil das OLG Köln im Urteil eine Revision nicht zugelassen hat, ist der Rechtsstreit damit beendet. (cp)