Erneut juristisches Gezerre um Meta-Tags in HTML-Code

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Verwendung von geschützten Marken als Meta-Tags untersagt -- das OLG Düsseldorf kam zuvor zu einer anderen Entscheidung.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Im Streit um die Zulässigkeit der Verwendung von geschützten Marken als Meta-Tags hat nunmehr auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Verwendung verboten (Az. 3 U 34/02) und folgt damit einer Reihe von anderen Gerichten. Doch es gibt auch zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf, die Meta-Tags für zulässig erklären.

Vor den Kadi gezogen war ein Produzent von Holzschutzmitteln, der sein unter der Marke "AIDOL" bekanntes Produkt ausschließlich an Fachhändler ausliefert. Der spätere Beklagte, ein ehemalig belieferter Händler, hatte nach Beendigung der Geschäftsverbindung den Markennamen weiterhin als Meta-Tag in den HTML-Code seiner Web-Seiten eingebunden. Vor Gericht verwies der Ex-Geschäftspartner, dass die Verwendung von Meta-Tags branchenüblich sei und ein Händler mit ständiger Geschäftsbeziehung zum Hersteller die Markennamen zu Werbezwecken auch benutzen dürfe. Das OLG sah dies allerdings anders und gab der Klage des Produzenten auf Unterlassung der Verwendung nach Paragraf 14 Absatz 5 Markengesetz statt.

Zur Begründung verwiesen die hanseatischen Richter darauf, dass eine Marke im geschäftlichen Verkehr stets auf den Betrieb oder die Ware des Markeninhabers hindeute. Dieser Zweck werde durch die Verwendung von Meta-Tags beeinträchtigt, da der Internet-Benutzer bei Eingabe des Markennamens in eine Suchmaschine davon ausginge, dass er nur Angebote aus dem Betrieb des Markeninhabers erhalten werde, was aber nicht der Fall sei. Nach Auffassung der Richter spiele es auch keine Rolle, dass der Suchmaschinenbenutzer die im HTML-Quelltext "versteckten" Meta-Tags nicht sieht. Schließlich seien die Tags vorhanden und würden demnach auch benutzt. Dem Argument des Beklagten, dass er als Geschäftspartner den Markennamen zu Werbezwecken benötige, schenkte das Gericht keine Beachtung.

Die "Unsichtbarkeit" von Meta-Tags beurteilt hingegen das Oberlandesgericht Düsseldorf anders als die Kollegen aus Hamburg. Im Rheinland ist man der Auffassung, dass aufgrund der fehlenden Wahrnehmung von Meta-Tags durch den Internet-Benutzer überhaupt keine markenrechtlich relevante Handlung vorliege und die Verwendung nach dem Markengesetz gestattet sei. Auch aus Sicht des Wettbewerbsrecht könne keine Unzulässigkeit folgen, da dem durchschnittlichen Web-Nutzer die Existenz von Meta-Tags bekannt sei und niemand bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs damit rechne, in der Trefferliste nur Homepages des Markeninhabers angezeigt zu bekommen.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nicht zugelassen, da der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und eine Beantwortung auch nicht "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich" sei. Gleichwohl wird der BGH ein Machtwort sprechen können, da die Karlsruher Richter laut Angaben des Düsseldorfer Rechtsanwalts Michael Terhaag in einem ähnlich gelagerten Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision stattgegeben haben und somit den Fall verhandeln werden. Bis dahin gilt: Für Homepage-Betreiber im Norden sind markenidentische Meta-Tags tabu; für Website-Inhaber im Rheinland laut OLG Düsseldorf hingegen erlaubt. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz)