Anspruch auf Schadensersatz bei LGPL-Verletzung

Das Landgericht Bochum hat einem Software-Entwickler Recht gegeben, der beim Vertrieb der CD-Rom "WISO Mein Büro" einen Verstoß gegen die Lesser General Public License (LGPL) beklagte.

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Wer eine lizenzierte freie Software kommerziell nutzt, muss Autor und Quellcode nennen. Andernfalls drohen Schadensersatzforderungen. Mit einer entsprechenden Entscheidung (Az.: I-8 O 293/09) hat das Landgericht Bochum einem Software-Entwickler Recht gegeben, der beim Vertrieb des Pakets "WISO Mein Büro 2009" einen Verstoß gegen die GNU Lesser General Public License (LGPL) monierte. Laut dem jetzt veröffentlichten Teilurteil (PDF-Datei) hat die 8. Zivilkammer des Gerichts der klagenden Firma Adhoc Dataservice Ansprüche auf Auskunft und Ausgleichszahlungen zuerkannt. Sie befand den Vermarkter der Softwaresammlung, den Vertriebsexperten Buhl Data Service, schuldig, das LGPL-lizenzierte Open-Source-Programm FreeadhocUDF ausgeliefert zu haben, ohne die Bedingungen der LGPL zu erfüllen.

Die Beklagte hatte nach einer Abmahnung zunächst eine Unterlassungserklärung abgegeben und darin versichert, die Software-Bibliothek nicht mehr im Rahmen des Büropakets auszuliefern. Später focht sie die Eigenverpflichtung wieder an. Vor Gericht behauptete Buhl Data, das streitige Programm nur zu Testzwecken eingebaut zu haben. Es erfülle im Rahmen der Gesamtlösung keine Funktion und könne einfach gelöscht werden. Der Kläger forderte neben einem umfassenden Auskunftsanspruch über die Verwendung der Software Ersatzleistungen in Höhe von 15.300 Euro nebst Zinsen und eine Verpflichtung der Beklagten, FreeadhocUDF nicht weiter im geschäftlichen Verkehr ohne Beachtung der LGPL zu nutzen.

Das Gericht bejahte die Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte und einen grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungssumme. Eine Pflicht zum Rückruf der CD-Rom aus dem Handel konnte es der Unterlassungserklärung aber nicht entnehmen und lehnte daher die in diesem Zusammenhang konkret geltend gemachte Schadensersatzhöhe ab. Generell sieht der Anwalt des Klägers, Martin Bahr, im Tenor des Beschlusses trotzdem eine "richtungweisende Entscheidung für die ganze Branche". Open-Source-Entwickler hätten bisher kaum versucht, ihre Urheberrechte einzuklagen. Das Risiko, den Prozess zu verlieren und auf den Kosten sitzen zu bleiben, sei ihnen zu groß gewesen. Bahr geht nun von einem Ende dieser Zurückhaltung aus. Christoph Theuring, Geschäftsführer von Adhoc Dataservice, betonte, dass es im wichtig gewesen sei, "den kommerziellen Missbrauch von Open-Source-Angeboten zu stoppen". Die finanzielle Entschädigung habe bei der Klage keine Rolle gespielt. (odi)