Abmahnungen wegen "Gefällt mir"-Button und wie man sich dagegen schützen kann

Ein Händler hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen der Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons erhalten. Während an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz Zweifel bestehen, spielt jedoch der Datenschutz eine kritische Rolle.

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Von
  • Marzena Sicking

Wie der "Spiegel" berichtet, hat ein Online-Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung für die Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook auf seiner Seite erhalten. Weiteren Berichten zur Folge soll der Betroffene bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, so dass ein Urteil zu diesem Thema noch auf sich warten lassen wird. Damit ist also auch noch nicht geklärt, ob es sich tatsächlich um ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten handelt.

Trotzdem ist zu befürchten, dass professionelle Abmahner auch auf diesen Zug aufspringen und den Handel mit einer neuen Abmahnwelle überrollen werden. Wer keine Lust auf eine juristische Auseinandersetzung hat, sollte daher prüfen, ob er eventuell ebenfalls "gefährdet" ist und entsprechende Vorsorge treffen.

Das Problem bei dem "Gefällt mir "-Button von Facebook ist, dass bei seiner Einbindung auch personenbezogene Daten an Facebook weitergegeben werden. Diese Weitergabe der Daten erlaubt der Gesetzgeber jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine eindeutige Zustimmung der Betroffenen vorliegt (§ 13 TMG). Genau diese eindeutige Zustimmung fehlt aber in der Regel beim Klick auf den "Gefällt mir "-Button.

Auch wenn noch nicht geklärt ist, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung für den Einsatz des "Gefällt mir"-Buttons auf einer kommerziellen Seite wirklich Bestand hätte, ist das Thema doch zumindest datenschutzrechtlich problematisch. Und da datenschutzrechtliche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, kann es auch ohne wettbewerbsrechtliche Abmahnung teuer werden.

Wer das Risiko minimieren, aber dennoch nicht auf den Einsatz dieses Marketinginstruments verzichten will, sollte seine Datenschutzerklärung entsprechend erweitern und hier zumindest auf die Datenübertragung durch den Facebook-Button hinweisen. Noch besser wäre es natürlich, nochmals eine aktive Einwilligung der Nutzer einzuholen.

Um Probleme zu vermeiden, sollte der Passus natürlich juristisch korrekt formuliert sein. Von "Selbstgestricktem" ist daher dringend abzuraten. Vielmehr sollte man die Passage von seinem Anwalt ausformulieren lassen – oder lieber gleich auf den Button verzichten.

Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke nutzt das Facebook-Button-Problem jetzt in Sachen Eigen-PR: Seine Kanzlei hat einen Mustertext ausgearbeitet, mit dem die Datenschutzerklärung entsprechend erweitert werden kann. Der Text wird Händlern kostenlos zur Verfügung gestellt und darf frei verwendet werden – als Gegenleistung erwartet die Kanzlei einen Link auf ihre Homepage. Zumindest das ist datenschutzrechtlich völlig unproblematisch. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)