Wahlprüfungsausschuss: Bedenken gegen Wahlcomputer "offensichtlich unbegründet"

Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages empfiehlt den Abgeordneten die Ablehnung des Einspruchs gegen die Verwendung von Geräten des niederländischen Herstellers Nedap.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler
Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich in einer nicht-öffentlichen Sitzung am heutigen Donnerstag dagegen ausgesprochen, dem Einspruch des Frankfurter Software-Ingenieurs Ulrich Wiesner sowie zwei weiteren gleichgerichteten Einsprüchen gegen den Einsatz von Nedap-Wahlcomputern bei der letzten Bundestagswahl im September 2005 stattzugeben. Er empfiehlt dem Parlament, die Einsprüche als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen. Der Bundestag wird über die Empfehlung – wie bei Wahlanfechtungen üblich, formell und ohne Aussprache – voraussichtlich am 14. oder 15. Dezember beschließen.
Die softwaregesteuerten Wahlgeräte des niederländischen Herstellers Nedap waren bei der letzten Bundestagswahl bereits in 1831 von insgesamt rund 80.000 Stimmbezirken eingesetzt worden. Sie saldieren am Ende des Wahltags die auf einer Folientastatur eingegebenen und in zwei EEPROMs abgespeicherten Stimmen. Das am Gerät ausgedruckte Resultat der elektronischen Zählung kommt ins Protokoll und stellt das offizielle Endergebnis dar.
Dieser Vorgang der Ergebnis-Feststellung stelle eine geheime Auszählung dar und sei deshalb "von Anfang an gesetzeswidrig", hatte Wiesner die Anfechtung begründet. "Bedingt durch die Bauart der Geräte lässt sich auch nachträglich nicht mehr feststellen, ob das Wahlergebnis in den betroffenen Wahlbezirken rechtmäßig zustande gekommen ist", und damit werde "die nach Art. 41 GG erforderliche Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses unterlaufen". Der Öffentlichkeit stünden keine wirksamen Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung, um eine Manipulation der Software – auch durch die mit der Durchführung der Wahl beauftragten Organe – erkennen oder verhindern zu können, "sie ist im Gegenteil von der Kontrolle der eingesetzten Software völlig ausgeschlossen".
In seinem Wahleinspruch beantragte Wiesner deshalb, die Wahl in den betroffenen Wahlbezirken zu wiederholen und forderte den Bundestag auf, durch eine Konkretisierung des Bundeswahlgesetzes sicherzustellen, "dass verfassungs- und wahlrechtliche Grundsätze einschließlich des Prinzips der öffentlichen Kontrolle auch bei Wahlen mit Wahlgeräten gewährleistet sind". Dazu gehöre, "dass bei zukünftigen Wahlen die zum Einsatz kommenden Geräte einschließlich ihrer Software in einem öffentlichen Zulassungsverfahren begutachtet werden, die gutachterlichen Prüfberichte der Öffentlichkeit zugänglich sind, die Authentizität der eingesetzten Software im Wahllokal bei jedem einzelnen Gerät unmittelbar vor dem Wahlgang öffentlich verifiziert wird und entweder die geräteunabhängige Verifizierbarkeit des Wahlergebnisses möglich ist, oder alle Prüfunterlagen aus dem Zulassungsverfahren einschließlich der Konstruktionsunterlagen, des Quellcodes der zum Einsatz kommenden Software der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden".
Auf eine öffentliche Erörterung solcher Anforderungen an die Verifizierbarkeit der elektronischen Stimmerfassung ließ sich der Ausschuss allerdings gar nicht erst ein, obwohl Paragraf 6 des Wahlprüfungsgesetzes eigentlich eine mündliche Verhandlung und gegebenenfalls die Hinzuziehung von Sachverständigen vorsieht. Stattdessen entschied er nach formalen Kriterien: "Offensichtlich unbegründet" sind nach der Definition des Ausschusses Einsprüche, die keinen Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl vorbringen können. "Hier ist kein konkreter Wahlfehler vorgetragen worden", betonte der SPD-Abgeordnete Carl-Christian Dressel, der als Berichterstatter die Entscheidung vorbereitete, gegenüber heise online; "der Einspruchsführer sagt ja nicht, es fand eine konkrete Manipulation statt". Die Geräte seien, so Dressel, korrekt nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlgeräte-Verordnung eingesetzt worden.
"Zu deren Prüfung sind wir nicht berufen", erklärte der Abgeordnete. Denn "offensichtlich unbegründet" sind nach der Definition des Ausschusses auch Einsprüche, die sich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften stützen; nach der ständigen Praxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten soll die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben.
Gegenüber heise online zeigte sich Ulrich Wiesner von der Entscheidung des Ausschusses nicht überrascht; sie sei zu erwarten gewesen, da der Bundestag grundsätzlich alle Einsprüche als "offensichtlich unbegründet" zurückweise: "Der Wahlprüfungsausschuss ist Richter in eigener Sache und damit ein Fremdkörper in unserem Rechtssystem". Wiesner ist fest entschlossen, im Beschwerdeverfahren das Bundesverfassungsgericht als nächst-zuständige Instanz anzurufen. "Das Öffentlichkeitprinzip und das Transparenzgebot bei demokratischen Wahlen müssen erhalten bleiben", fordert er – "die Abschaffung des Öffentlichkeitsprinzips käme einer Demokratie von Gnaden des Innenministeriums gleich". (Richard Sietmann) /
Zum Thema E-Voting siehe auch:
  • Obskure Demokratie-Maschine, Sind Wahlcomputer manipulationssicher?, c't 20/06, S. 86
  • E-Voting: Ja, aber ..., Bedenken gegen die Wahlcomputer von Nedap, c't 16/06, Seite 54
  • Naive E-Wähler, Rechtliche und technische Probleme bei Wahlcomputern in Deutschland, c't 15/06, Seite 104
  • Der Stift-Kompromiss, Das Hamburger Landeswahlamt propagiert fürs Voting den digitalen Wahlstift, c't 6/06, S. 90
  • "Der schleichende Verfall der öffentlichen Kontrolle", Der 22C3 diskutiert über Wahlen per Internet und E-Voting, c't 2/06, S. 20
  • E -Voting vs. Verfassung, Rechtliche Bedenken bei elektronischen Wahlmaschinen in Deutschland, c't 1/06, S. 80
  • Elektronische Wahlen?, Einige verfassungsrechtliche Fragen, c't 23/05, S. 228
  • Dreimal drücken – fertig?, E-Voting-Großeinsatz bei der Bundestagswahl, c't 19/05, S. 54
  • Trial and Error, Streit um technische Richtlinien für US-Wahlcomputer, c't 17/05, S. 54
  • E-Voting – ein Spiel mit dem Feuer, Elektronische Wahlsysteme bei den US-Präsidentschaftswahlen 2004, c't 23/04, S. 100
  • Verführerischer Charme ..., ... aber die Einführung allgemeiner Online-Wahlen bleibt umstritten, c't 11/01, S. 22
  • Der virtuelle Wähler, Zweifel am Urnengang mittels Internet, c't 8/01, S. 70