Berufsunfähigkeitsversicherung: Auch unbedeutende Vorerkrankungen können den Schutz kosten

Eine Berufsunfähigkeitsrente abzuschließen, ist in vielen Fällen sinnvoll. Das gilt ganz besonders, wenn man selbständig ist. Dabei sollte man seine Vorerkrankungen aber möglichst lückenlos angeben.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine schwere oder chronische Vorerkrankung verschweigt oder anzugeben vergisst, riskiert seinen Versicherungsschutz. In so einem Fall darf die Versicherung nämlich in der Regel davon ausgehen, dass es sich um arglistige Täuschung handelt und die Zahlung verweigern bzw. den Vertrag nachträglich anfechten.

Was viele nicht wissen: dies gilt auch für den Fall, dass die Vorerkrankung gar nichts mit der eingetretenen Berufsunfähigkeit zu tun hat. Kann der Versicherungsnehmer beispielsweise nicht mehr arbeiten, weil Folgeschäden eines Unfalls ihn daran hindern, kann der Vertrag trotzdem noch wegen verschwiegener Depressionen angefochten werden. Wer glaubt, er müsse nur Vorerkrankungen angeben, die sich mit seinen beruflichen Fähigkeiten in Verbindung bringen lassen, irrt. Es sollten alle schweren und chronischen Krankheiten angegeben werden, notfalls sollte man beim Hausarzt oder bei der eigenen Krankenversicherung nachfragen. Auch Krankheiten, die mehrfach aufgetreten sind, sollte man angeben. Denn es lässt sich im Nachhinein kaum beweisen, dass man eine Angabe tatsächlich nur vergessen oder als unbedeutend eingestuft und nicht bewusst verschwiegen hat. Für die Überprüfung haben die Versicherer sehr lange Zeit: bis zu zehn Jahre nach Abschluss des Vertrages kann die Versicherung von ihrem Rücktrittsrecht noch Gebrauch machen.

Diese Erfahrung musste jetzt auch eine Frau machen, die mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Versorgungslücke schließen wollte. Bei Vertragsabschluss hatte sie allerdings nicht angegeben, dass sie an einem sogenannten "Skidaumen" litt. Dabei handelt es sich um einen Bänderriss im Grundgelenk, eine langwierige und durchaus schmerzhafte Verletzung. Daher wollte der Frau auch niemand glauben, dass sie einfach vergessen hatte, diese Vorerkrankung anzugeben.

Die Versicherung hat den Vertrag jedenfalls nachträglich angefochten. Bitter für die Frau, denn sie war berufsunfähig geworden und hatte mit dem zusätzlichen Geld gerechnet. Sie verklagte die Versicherung auf Zahlung, scheiterte mit ihrer Forderung aber vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 7U 90/90). Dieses wollte nicht glauben, dass die Frau eine so langwierige und schmerzhafte Erkrankung einfach vergessen haben könnte und gestand der Versicherung zu, dass es sich um eine bewusste Täuschung gehandelt haben muss. Der Vertrag war somit geplatzt, die Versicherung muss keinen Cent bezahlen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)