"Gefällt mir"-Button von Facebook verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Nach einer Entscheidung des LG Berlin stellt die Verwendung von Facebook-Buttons keinen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Verhaltensvorschriften dar. Über eventuelle Datenschutzverstöße hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

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Von
  • Joerg Heidrich

Unter den Juristen ist der "Gefällt mir"-Button von Facebook bereits seit einiger Zeit umstritten. Kritisiert werden dabei potentielle Verstöße gegen Vorgaben des Datenschutzes. Denn nicht nur bei Aktivieren dieses Knopfes, sondern bereits beim Aufruf der dieses Angebot enthaltenen Seite werden potenziell personenbezogene Daten an Facebook übertragen. Nunmehr hatte sich das Landgericht Berlin als vermutlich erstes deutsches Gericht mit dieser Problematik zu beschäftigen. Mit Beschluss vom 14. März 2011 lehnte das Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Nutzung eines "Gefällt mir"-Buttons ab (Az.: 91 O 25/11).

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Streit unter zwei Online-Händlern, die beide unter anderem "Sterntaufen" anbieten. Einer der beiden hatte auf seiner Website einen "Gefällt mir"-Button von Facebook eingebunden, ohne zusätzliche Informationen über die dabei entstehende Datenerhebung anzugeben. Der Konkurrent ließ ihn daraufhin abmahnen. Er vertrat die Ansicht, die unterbliebene Unterrichtung der Besucher der Seite über Art, Umfang und Zweck der erhobenen personenbezogenen Daten stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) dar.

Dieser Ansicht wollten die Richter des LG Berlin jedoch nicht folgen und wiesen den Antrag zurück. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch die Nutzung des Buttons liege nicht vor. Grundsätzlich würden die hier relevanten datenschutzrechtlichen Pflichten des Anbieters einer Website durch § 13 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Diese Regelung sei jedoch nicht als "Marktverhaltensvorschrift" im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten. Solche Vorschriften seien dadurch bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.

Dies gelte jedoch für § 13 TMG nicht. Die Vorschriften zum Datenschutz dienten jedoch, anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel, dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. Insofern komme es nicht mehr darauf an, ob die Verwendung des Buttons überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne des Wettbewerbsrechts mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Als Streitwert wurde ein Betrag von 10.000 € angesetzt. Ob der Antragsteller das Verfahren weiter betreiben will, ist unbekannt.

Die Entscheidung dürfte vor allem für potentielle Serienabmahner, die sich ein neues Betätigungsfeld erhofft hatten, eher ernüchternd wirken. Sie betrifft allerdings nur das Rechtsverhältnis zwischen zwei Wettbewerbern. Ob und in wie weit die Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons im Verhältnis von User und Websitebetreiber einen potentielle Datenschutzkonflikt darstellt, wie von vielen Juristen angenommen, musste das Gericht nicht explizit entscheiden. (jk)