LG Düsseldorf: Forenhaftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf haftet ein Forenbetreiber erst ab Kenntniserlangung für fremde rechtswidrige Inhalte.

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Von
  • Sabine Seibert

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 25. Januar 2006 (Az. 12 O 546/05) haftet ein Forenbetreiber erst ab Kenntniserlangung für fremde rechtswidrige Inhalte. Er ist jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings zu diesem Thema nicht mehr auftauchen.

Gegenstand des Streits waren beleidigende Äußerungen in Beiträgen auf dem Internetangebot des Forenbetreibers. Er wurde daraufhin per E-Mail vom Kläger aufgefordert, die betreffenden Inhalte zu löschen. Auch nach dieser Aufforderung erschienen in dem Forum jedoch weitere Beleidigungen der gleichen Person. Vor Gericht konnte der Betreiber nicht nachweisen, dass er die Beiträge unverzüglich gelöscht hatte.

Das LG Düsseldorf weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass den Betreiber eine Überwachungspflicht insbesondere dann trifft, wenn es in der Vergangenheit bereits gleichartige Rechtsverletzungen gegeben habe. Dem Forenbetreiber obliege die Verpflichtung, nach Kenntnisnahme von rechtswidrigen Postings weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Wie genau diese Maßnahmen aussehen sollen, ließ das Gericht aber offen. Nicht ausreichend sei jedenfalls eine von dem Betreiber vorgenommene Sperrung von IP-Adressen. Diese technische Schutzmaßnahme sei, insbesondere in Foren ohne Registrierung, von den Nutzern des Internetforums leicht zu umgehen.

Eine proaktive Überwachungspflicht der geposteten Inhalte durch Vorabkontrollen, wie sie das LG Hamburg in dem "Heise-Foren-Urteil" für notwendig befunden hat, lehnt das LG Düsseldorf dagegen offenbar ab. Zwar sei der Betreiber insbesondere nach mehreren beleidigenden Postings in dem Forum verpflichtet, das Forum zu überwachen. Diese Verpflichtung beschränke sich aber darauf, "nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen".

Diese Frage hatte das LG Hamburg im Urteil gegen Heise anders beurteilt. Hier hatte der Verlag das streitige Posting innerhalb von kürzester Zeit nach Kenntnis gelöscht, und es war auch nicht zu weiteren gleichartigen Aufrufen gekommen. Dennoch sahen die Richter den Forenbetreiber bereits schon ohne Kenntnis von rechtswidrigen Postings in der Haftung, wenn er nur damit rechnen musste, dass Nutzer "über die Stränge schlagen". (Sabine Seibert) / (hob)