BAG: Altersstufen im Sozialplan sind erlaubt

Bei Kündigungen darf im Sozialplan festgelegt werden, dass Mitarbeiter nach Altersgruppe gestaffelte Abfindungen erhalten. Diese unterschiedliche Behandlung ist gut begründet.

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Von
  • Marzena Sicking

Eine Staffelung des Urlaubs nach Alter ist nicht erlaubt, denn dabei handelt es sich um eine Diskriminierung der jüngeren Kollegen. Anders sieht es aus, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat eine solche Staffelung bei der Abfindung vornehmen und diese im Sozialplan festschreiben. Hier werden den älteren Arbeitnehmern in der Regel ebenfalls höhere Ansprüche zugestanden. Das ist auch gut so, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem aktuellen Urteil festgestellt hat.

Demnach dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Kündigungen im betrieblichen Sozialplan festlegen, dass Mitarbeiter gemäß ihrer Altersgruppe unterschiedlich hohe Abfindungen erhalten (BAG, Urteil vom 12. April 2011, Az.: 1 AZR 764/09). Die Richter sahen in dieser Praxis keine unzulässige Altersdiskriminierung. Vielmehr betrachten sie diese Einstufung als angemessene Reaktion auf die Situation der Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen Massenentlassungen angekündigt. Der Sozialplan berücksichtigte – neben Bruttomonatsverdienst und Betriebszugehörigkeit – bei den Abfindungszahlungen das Lebensalter der Gekündigten. Dabei wurde in insgesamt drei Stufen unterteilt: Mitarbeiter bis zum 29. Lebensjahr erhielten demnach 80 Prozent, bis zum 39. Lebensjahr wurden 90 Prozent und ab dem 40. Lebensjahr 100 Prozent der berechneten Abfindungszahlung überwiesen. Dagegen ging eine 38-jährige Mitarbeiterin vor und verlangte vor Gericht die Nachzahlung der Differenz zur ungekürzten Abfindung. Ihre 90 Prozent hätten eine Abfindung von 31.199,02 Euro bedeutet.

Jedoch blieb ihre Klage vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg: Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien durften demnach davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40-jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30- bis 39-jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind laut Urteil des BAG daher angemessen. Damit halten sich die Richter des BAG streng an das geltende Recht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf das sich allerdings auch die Klägerin bezüglich der angeblichen Altersdiskriminierung berief. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)