Nutzung eines Palm-Organizers während des Autofahrens ist unzulässig

Vor Gericht ging es um einen Autofahrer, der während des Fahrens in seinem Organizer gespeicherte Daten abrief und dabei von der Polizei beobachtet wurde. Der Fahrer meinte, der Organizer sei kein Telefon, deshalb dürfe er ihn während der Fahrt benutzen.

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Von
  • Jürgen Kuri

Das Arbeiten mit einem Palm-Organizer ist während des Autofahrens ebenso tabu wie die Benutzung von Mobiltelefonen. Das gilt zumindest für Geräte, die mit Mobiltelefonfunktion und -funkkarte ausgestattet sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 3 Ss 219/05).

Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der während des Fahrens in seinem Organizer gespeicherte Daten abrief und dabei von der Polizei beobachtet wurde. Die Polizisten verhängten wegen Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ein Bußgeld von 40 Euro. Der Autofahrer verweigerte aber die Zahlung, weil es sich seiner Ansicht nach bei einem Palm-Organizer nicht um ein Mobiltelefon handelt. Das Amtsgericht Mannheim gab nach einem Einspruch dem Autofahrer Recht und folgte seiner Argumentation, dass ein Palm-Organizer nicht unter den Begriff des Mobil- oder Autotelefons nach § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) falle.

Das sah das OLG nun aber anders: Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren. Auch die Tatsache, dass der Betroffene das Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Gerätes. Offen ließ das Gericht allerdings, ob ein Palm-Organizer nicht als Mobiltelefon anzusehen sei, wenn das Gerät vollständig ohne Mobilfunkkarte zum Einsatz kommt.

Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus das Tatbestandsmerkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons", wie es . § 23 Absatz 1a der StVO anführe, ebenfalls erfüllt, meinte das Gericht: "Eine solche liege nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang."

Warum der Kläger auf die Idee kam, er könne gefahrlos während der Fahrt mit seinem Organizer arbeiten, darauf gab das Verfahren keine Antwort. Das Amtsgericht Mannheim muss sich nun mit der Bußgeldsache erneut beschäftigen. (jk)