Urteil gegen unwahre Bewertung bei eBay

Das OLG Oldenburg hat ein Urteil aufgehoben, wonach eine juristisch unwahre Bewertung nicht gelöscht werden muss, wenn eBay-Nutzer sie richtig auslegen und eine korrekte Darstellung sich nicht auf das Kaufverhalten auswirken würde.

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Von
  • Axel Kossel

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat ein Unternehmen zur Rücknahme einer negativen Bewertung über eine Käuferin beim Online-Marktplatz eBay verurteilt (Urteil vom 3. April 2006, Az. 13 U 71/05). Die Bewertung enthielt nach Ansicht der Richter eine unwahre Tatsachenbehauptung und verletze die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Das OLG hob daher die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.

Das in der Wesermarsch ansässige Unternehmen hatte im Oktober 2004 ein "Highend-Laufband" angeboten, das die Käuferin für 906 Euro erwarb. Nach Lieferung stellte sie Mängel fest und rügte diese. Das Unternehmen erkannte die Mängelrüge zwar nicht an, willigte aber dennoch in die Rücknahme ein. Am 21. Dezember veröffentlichte es folgende negative Bewertung über die Käuferin: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer." Die Betroffene kommentierte die Bewertung: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ?" Am 27. Januar 2005 forderte die Käuferin das Unternehmen auf, die Bewertung zurückzunehmen. Sie erhielt am 31. Januar per E-Mail die Antwort, dass die Bewertung durch einen technischen Fehler im Auktionsabwicklungsprogramm zustande gekommen sei und zurückgenommen werde. Dies blieb jedoch aus.

Daraufhin klagte die Käuferin beim Landgericht Oldenburg (LG) auf Rücknahme der Bewertung. Dort wurde die Klage abgelehnt. Die Richter waren der Meinung, dass die Bewertung "nimmt nicht ab" zwar juristisch als unwahre Tatsache einzustufen sei, aber der juristisch nicht versierte eBay-Nutzer sie so auslege, dass die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht abgenommen habe. Dies entspreche der Wahrheit und sei nur unvollständig, da die Hintergründe unklar blieben. Doch die Mitteilung der Hintergründe würde potenzielle Käufer, die sich für Angebote der Klägerin interessieren, nicht entscheidend beeinflussen.

Dieser Ansicht widersprachen die Richter des OLG. In ihren Augen war die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung, aus der auch juristische Laien ableiten, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hätte. Außerdem verletze die Bewertung die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf. Dass das Unternehmen den Anspruch auf Rücknahme bereits am 31. Januar 2005 anerkannt hatte, ließ das Gericht dabei außer Acht. Da dies per E-Mail geschah, war es nach Paragraf 780 Satz 2 BGB nicht wirksam. (ad)