Bestätigt: "Gefällt-mir"-Button kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Nach dem Berliner Landgericht hat auch das Kammergericht entschieden, dass die Einbindung der Empfehlungs-Schaltflächen von Facebook grundsätzlich mit deutschen Recht vereinbar ist.

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  • dpa

Auch das Kammergericht Berlin hat jetzt entschieden, dass die verbreitete Verwendung der Facebook-Schaltfläche mit der Bekundung "Gefällt mir" keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Die Richter (Aktenzeichen 5 W 88/11, Beschluss vom 29. April) bestätigten damit die Auffassung des Landgerichts Berlin.

Allerdings erklärte der 5. Zivilsenat des Kammergerichts, im konkreten Streitfall spreche einiges dafür, dass der Betreiber des Web-Angebots gegen das Telemediengesetz (TMG) verstoßen habe. Konkret geht es um die Pflicht, Nutzer des Angebots über die Weiterleitung von Daten an Facebook zu unterrichten.

Der Kläger, ein Konkurrent des beklagten Online-Händlers, sah darin einen Fall von unlauterem Wettbewerb. Das Kammergericht folgte aber der Auffassung des Landgerichts und befand, dass unlautere geschäftliche Handlungen nur dann unzulässig seien, "wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen."

Das soziale Netzwerk Facebook bietet Website-Betreibern an, eine Schaltfläche mit dem nach oben gereckten Daumen einzubinden. Besucher, die bei Facebook registriert sind, können dann mit einem Klick zeigen, dass ihnen Texte, Videos oder Produkte gefallen. Allerdings erhebt Facebook dabei auch personenbezogene Daten über das Nutzungsverhalten seiner Mitglieder.

Viele Juristen vertreten daher die Auffassung, dass Websites wie Online-Läden oder Nachrichtenportale Besucher in der Datenschutz-Erklärung über die Weiterleitung dieser Daten aufklären müssen. "Ich bin überzeugt, dass die Einbindung ohne Datenschutzerklärung gegen das Datenschutzrecht verstößt", sagt etwa Rechtsanwalt Christian Solmecke nach dem Landgerichtsurteil im Gespräch mit der Nachrichtenagentur dpa. (jh)