Französische Nachrichtenagentur gewinnt im .info-Domain-Streit

Der deutsche Domaininhaber muss die Domain afp.info an die französische Presseagentur abgeben.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Laut einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Cour D´ Appel de Paris liegt in der Reservierung von afp.info eine Nachahmung der eingetragenen Marke Agence France Press (AFP) und berechtigt die gleichnamige Presseagentur, die Herausgabe der Domain zu verlangen. Geklagt hatte ein deutscher Domaininhaber gegen eine Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Paris, das ihm die Nutzung von www.afp.info verboten hatte. In seiner Berufung machte er geltend, dass er von einem französischen Gericht gar nicht verurteilt werden könne, da er die Webadresse von Deutschland aus reserviert hatte.

Darüber hinaus stelle die Konnektierung auch keine Missbrauchs- oder Verletzungshandlung dar, weil er die Adresse zum Aufbau einer Agentur-Website für Privatschulen mit dem Namen "Agentur für Privatschulen - AFP" benutzen wollte. Beiden Argumenten erteilte das Gericht eine Absage. Ohne größere Begründung verwiesen die Richter für die Anwendung französischen Rechts auf ein eingereichtes Gutachten. Die unzulässige Markennachahmung folgerte das Gericht aus dem Umstand, dass der Verbraucher aufgrund der Top Level Domain .info in Verbindung mit AFP eine Homepage mit Presseinformationen erwarte. Neben der Pflicht zur Übertragung der Webadresse und Zahlung der Prozesskosten entschied das Gericht, der bisherige Domaininhaber müsse die Kosten bis zu einer Höhe von 2.000 Euro für die Veröffentlichung des Urteils in einer Zeitung nach Wahl der Presseagentur bezahlen.

Die Vergabe der info-Domains erfolgt durch das im irischen Dublin ansässige Unternehmen Afilias Limited, einem Zusammenschluss von achtzehn weltweit führenden Domain-Name-Registraren. Trotz Sicherheitsmaßnahmen zur Missbrauchsverhinderung mussten sich bereits deutsche Gerichte mit der Lauterkeit von Reservierungen beschäftigen. So erwirkte beispielsweise die Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung von www.parfum.info In einer anderen Entscheidung verbot das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem regionalen Portalanbieter die Reservierung von solingen.info und gab damit der Klage der Stadt Solingen statt. Diese hatte sich auf ihr Namensrecht gemäß Paragraf 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen und vom OLG Recht bekommen, da es durch die Reservierung der info-Domain bei den Internetbenutzern zu einer "Zuordnungsverwirrung" komme, was zu einer unzulässigen Namensanmaßung führe. (Noogie C. Kaufmann) / (tol)