Gericht lockert Rundfunkgebührenpflicht für PCs

Beruflich genutzte PCs sind laut einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von der Gebührenpflicht befreit, wenn der Besitzer bereits für privat genutzte Rundfunkgeräte zahlt, die sich auf demselben Grundstück befinden.

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Von
  • Christian Kirsch

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden (PDF-Datei), dass beruflich genutzte PCs von der Gebührenpflicht befreit sind, wenn der Besitzer bereits für privat genutzte Rundfunkgeräte zahlt, die sich auf demselben Grundstück befinden. In der ersten Instanz hatte das Münchener Verwaltungsgericht aus anderen Gründen ebenfalls gegen eine Gebührenpflicht in diesem Fall entschieden (PDF). Das aktuelle Urteil ist auf den Webseiten des Verwaltungsgerichtshofs bisher noch nicht verfügbar, aber auf der Homepage des Klägers nachlesbar (PDF-Datei).

Die Begründung des Urteils kreist um Paragraph 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Er befreit Rechner im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Gebührenpflicht, wenn die Geräte demselben Grundstück zuzuordnen sind, auf dem "andere Rundfunkempfangsgeräte" zum Empfang bereitgehalten werden. Aus Sicht der Bayerischen Landesanwaltschaft soll sich der Begriff "nicht ausschließlich privat genutzt" am Anfang der Bestimmung "wie eine Klammer" auf den Rest erstrecken, deshalb schließe "andere" ausschließlich private Empfänger aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Interpretation nicht für zwingend. Vielmehr enthalte der Gesetzestext "keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät kein privat genutztes Gerät sein darf, sondern ebenfalls zu nicht privaten Zwecken genutzt werden muss", um eine Gebührenbefreiung zu legitimieren. Da die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen ist, könnte sich die Rechtslage noch ändern. (ck)