Wer Mehrwertsteuer ausweist, muss sie auch bezahlen

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer Folgen hat: auch fehlerhafte Rechnungen haben eine Steuerschuld zur Folge.

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Von
  • Marzena Sicking

Bundesfinanzhof

(Bild: Bundesfinanzhof)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 17. Februar 2011, das jetzt veröffentlicht wurde (Az.: V R 39/09), entschieden, dass auch der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann. Auch die Tatsache, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält, schützt nicht vor der Steuerschuld.

In dem verhandelten Fall stritt sich die Inhaberin einer GmbH mit dem Finanzamt darüber, ob es möglich ist, dass sie aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises dem Fiskus Umsatzsteuer schuldet oder nicht. Die Klägerin verneinte dies natürlich.

Bei einer Außenprüfung in der GmbH hatte der zuständige Finanzbeamte festgestellt, dass das Unternehmen insgesamt drei Rechnungen an eine andere Firma gestellt hatte, in denen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 74.121,60 Euro ausgewiesen wurde. Die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen waren aber nie ausgeführt worden. Auch wiesen die Rechnungen gar keine Angaben zum Lieferzeitpunkt auf, ebenso fehlte ihnen die vorgeschriebene fortlaufende Rechnungsnummer. Alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) waren vorhanden.

Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Die Klägerin war aber der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und sie dürfe deshalb nicht nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden.

In der ersten Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, die Klägerin sei zu Unrecht für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch genommen worden. Bei den von der Klägerin begebenen Urkunden habe es sich nicht um "Rechnungen" gehandelt, weil sie nicht sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Merkmale einer Rechnung enthalten hätten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts allerdings auf und wies die Klage ab.

Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise.

Die Regelung könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.

Auch verwies das Gericht in seiner Urteilsbegründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 18. Juni 2009, Az.: C-566/07), demzufolge es ausreichend sei, dass "in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument" die Umsatzsteuer eines Mitgliedstaates der EU ausgewiesen werde. Im Streitfall fehlten lediglich die fortlaufende Rechnungsnummer, deren Bedeutung die Rechtsprechung schon relativiert habe, sowie das Leistungsdatum. Die wesentlichen Merkmale einer Rechnung, insbesondere das Entgelt und der Steuerbetrag seien aber angegeben. Außerdem schulde nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG die Mehrwertsteuer "jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist".

Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage gab der BFH damit ausdrücklich auf. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)