So können Sie das Risiko einer Insolvenzanfechtung reduzieren

Auch wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt hat, kann es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Rückzahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter kommen. Diesem Risiko kann man allerdings vorbeugen.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die sogenannte "Anfechtung nach der Insolvenzverordnung“ ist eigentlich eine gute Sache, denn sie soll sicherstellen, dass einzelne Gläubiger im Falle einer Insolvenz bei der Bezahlung nicht bevorzugt werden – außer, es handelt sich um das Finanzamt.

Für die Firma, die bei einem Kunden mit Müh und Not noch Geld eingetrieben hat, kann das Verfahren zu einer bösen Überraschung werden, nämlich wenn sie plötzlich eine Rückzahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters erhält. "Die kann sogar noch nach vielen Jahren erfolgen, wenn längst alle Unterlagen vernichtet sind", warnt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

Allerdings kann man einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 130–136 Insolvenzordnung durchaus vorbeugen und sollte dies insbesondere bei Kunden, deren Zahlungsfähigkeit offenbar nicht die beste ist, auch tun.

Am sichersten fährt demnach, wer seine Kunden um Vorkasse bittet oder den Erfüllungsanspruch durch Sicherheiten stützen lässt. Allerdings dürfte das in der Praxis bei vielen Kunden zu Irritationen führen: schließlich muss man diese Vorgehensweise bereits fordern, wenn noch gar keine Zahlungsprobleme in Sicht sind. Das könnte zu "atmosphärischen Störungen" mit dem neuen Kunden führen.

Eine bessere Vorbeugemaßnahme ist ein professionelles Forderungsmanagement, das von professionellen Händen betrieben wird. Also entweder ein Inkassounternehmen oder ein Anwalt oder entsprechend ausgebildetes eigenes Personal, die alles professionell und schnell abwickeln und auch um die Fallstricke bei einem Schuldner wissen. So ist es z.B. nicht ungefährlich, sich von einem Schuldner immer wieder vertrösten zu lassen und auf die sonst üblichen Schritte zu verzichten. Denn wer dem Schuldner entgegenkommt, nur noch gegen Vorkasse liefert, Rückschecks und Rücklastschriften nicht ernst nimmt, der muss sich später vielleicht vorwerfen lassen, er habe Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen hätten. Damit steigt die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen aus dieser Zeit zurückverlangt. Titulierung und Vollstreckung sind auch nötig, wenn man die in der Krise erlangten Sicherheiten nutzen und sicher gehen will, dass sie später nicht angefochten werden können.

Die Drohung mit einem "Lieferstopp" oder "Einstellung der Leistungen" ist auch nur ein kurzfristig gutes Instrument. Auch so erlangte Zahlungen können durchaus angefochten werden. Besser ist es, nicht nur einen Lieferstopp anzudrohen, sondern die fälligen Beträge im Rahmen einer Zwangsvollstreckung einzutreiben und in diesem Zusammenhang nur noch gegen Vorkasse zu liefern. So erlangte Zahlungen sind in der Regel über jeden Verdacht des Insolvenzverwalters erhaben. Wer noch eine Chance sieht, mit einer Zwangsvollstreckung einen Teil des Geldes zu bekommen, sollte dem Schuldner auf keinen Fall mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens drohen oder den Insolvenzantrag gar tatsächlich stellen. "Dieses Verhalten löst nämlich nahezu automatisch die Anfechtbarkeit aller danach noch erhaltenen Zahlungen aus", wie Bernd Drumann erklärt. Wichtig ist es auch, sich nicht auf Zahlungen durch Dritte einzulassen und darauf zu achten, dass Kunde und Zahlender übereinstimmen.

Sobald der Kunde das Wort "Insolvenz" in den Mund nimmt, wird es kritisch. Nun gilt es, alles genau zu dokumentieren und diese Dokumente sorgfältig aufzuheben. So muss beispielsweise bei einer Ratenvereinbarung dokumentiert werden, dass bereits durch die Annahme der Ratenvereinbarung und damit vor Zahlung der Raten die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt ist. Möchte der Kunde unter Hinweis auf die Gefahr der Insolvenz einen Teilverzicht, sollte darauf nur unter der Bedingung, dass alle Gläubiger zustimmen, eingegangen werden.

Übrigens sollte man in solchen Fällen den Gang zum Anwalt oder zum Inkassounternehmen nicht aus Kostengründen scheuen, die so entstandenen Kosten muss der Schuldner als Verzugsschaden ersetzen. Theoretisch jedenfalls – ob er unter solchen Umständen dazu noch in der Lage sein wird, steht auf einem anderen Blatt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)