Gericht erschwert Kündigung bei privatem Websurfen am Arbeitsplatz

Private Internetnutzung rechtfertige keine Kündigung eines Arbeitnehmers, wenn das Ausmaß des Verbots unklar sei. Die Möglichkeit der privaten Internetnutzung auch während der Arbeitszeit sei inzwischen "teilweise sozialadäquat".

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Von
  • Joerg Heidrich

Sind Art und Ausmaß des Verbots der privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unklar, kommt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 Sa 1243/03) eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen als Vorinstanz.

Gegenstand des Verfahrens war ein Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, die auf den Vorwurf des unerlaubten privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit und den Zugriff auf pornografische Seiten gestützt wurde. Auf der Intranet-Startseite des Arbeitgebers befand sich oben links eine rot unterlegte Schrift, die besagte: "Intranet und Internet nur zum dienstlichen Gebrauch." Wurde diese Schrift angeklickt, erfolgte ein weiterer Warnhinweis, wonach jeder von dem Unternehmen aus vorgenommene Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem, gewaltverherrlichendem oder rassistischem Inhalt registriert und gespeichert werde. Mitarbeiter, die entsprechende Internetseiten aufrufen, müssten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Zudem wurde sowohl über die Werkszeitung als auch über einen so genannten "Online-Reporter" auf das entsprechende Verbot hingewiesen.

Trotz dieses Verbots hatte ein Arbeitnehmer während seiner Pausen und teilweise auch in seiner Dienstzeit den Internetzugang mehrere Stunden zum privaten Surfen im Internet benutzt. Aufgerufen habe er vorrangig Seiten mit erotischem Inhalt, wobei er manchmal über diese auch auf Seiten gelangt sei, die als "pornografisch bezeichnet werden könnten". Daraufhin kündigte das Unternehmen dem Beschäftigen fristlos und ohne vorherige Abmahnung.

Im Verlauf des Verfahrens konnte dem Arbeitnehmer jedoch keine eindeutige Kenntnis von der ausdrücklichen Anweisung nachgewiesen werden, das Internet nur zum dienstlichen Gebrauch zu benutzen und keinesfalls Seiten mit pornografischen Inhalten aufzurufen. Wenn dem Beschäftigten aber eine solche Kenntnis vom ausdrücklichen Verbot der privaten Internetnutzung nicht zuzuordnen sei, könne eine solche Nutzung auch keine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Vielmehr sei die Möglichkeit der privaten Internetnutzung auch während der Arbeitszeit inzwischen "teilweise sozialadäquat", sodass es Sache des Arbeitgebers beziehungsweise der Betriebspartner sei, durch entsprechende eindeutige Hinweise, arbeitsvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen dieses Thema eindeutig und umfassend zu regeln.

In einem ähnlichen Fall hatte das LAG Rheinland-Pfalz bereits geurteilt, dass Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufrufen, nicht ohne weiteres fristlos entlassen werden dürfen. (Joerg Heidrich) / (jk)