Gericht untersagt Werbe-EMail

Das Landgericht Berlin hat jüngst durch zwei einstweilige Verfügungen das Zusenden unverlangter E-Mail-Werbungen für unzulässig erklärt (Aktenzeichen 16 O 201/98 beziehungsweise 16 O 301/98).

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Von
  • Frank Möcke

Das Landgericht Berlin hat jüngst durch zwei einstweilige Verfügungen das Zusenden unverlangter E-Mail-Werbungen für unzulässig erklärt (Aktenzeichen 16 O 201/98 beziehungsweise 16 O 301/98). Unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung anerkannte Auffassung, daß die unerbetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 823, Absatz 1 BGB verstoße, hält es auch die Zusendung von EMails ohne vorheriges Einverständnis oder in Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, für unzulässig.

§ 823 BGB, Abs. 1 bestimmt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Zwar, so die Richter, verursache der Empfang von EMail keine direkten Kosten, doch dem Empfänger entstünden Online-Kosten beim Provider und im Rahmen der Telefongebühren. Dies geschehe überdies unter Aufwand von Zeit und Mühe -- schließlich müßten die unverlangten Werbebotschaften aussortiert werden. Es sei auch unerheblich, ob der Empfänger eine Privatperson, ein Freiberufler oder ein Gewerbetreibender sei.

Bereits im Dezember hatten sich das Landgericht Traunstein (Az. 2 HK O 3755/97) und das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 579/97) in ähnlichem Sinn gegen das Versenden unerwünschter EMail ausgesprochen (siehe c't 3/98, Seite 17). (fm)